Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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Erfordernis der Ehrenamtlichkeit in Bezug auf die Steuerbefreiung freilich erheblich erschwert wird.22 In der Schweiz herrscht indes eine uneinheitliche Steuerpraxis. Die zunehmend fehlende Bereitschaft oder Möglichkeit fachlich kompetenter Personen, ehrenamtlich tätig zu sein, führt zu einem Spannungsverhältnis, welches bereits aus Good Governance-Überlegungen durch angemessene Honorierung zu lösen ist. Schliesslich birgt vor allem unfreiwillige, von den Steuerbehörden oktroyierte Ehrenamtlichkeit das Risiko, eine Anspruchshaltung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung oder dem Verein zu schaffen, die eine sorglose Erfüllung der Aufgaben nach sich ziehen kann. Ehrenamtlicher Dilettantismus kostet die Organisationen im Ergebnis mehr als die angemessene Entschädigung einer begrenzten Zahl kompetenter Organmitglieder.23

In steuerrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass klar zwischen der juristischen Person und deren Organmitgliedern zu unterscheiden ist. Diesbezüglich wird

– insbesondere von den Steuerbehörden – teilweise eine überholte, sachlich nicht überzeugende Ansicht vertreten, die davon ausgeht, dass die Organmitglieder zwecks Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit – unter Hintansetzung der eigenen Interessen – Opfer zu erbringen bräuchten. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung betreffen indes die juristische Person und nicht deren Organmitglieder persönlich. Das Opfer wird bereits durch den Stifter bzw. die Gründer und die Stiftung bzw. sonstige gemeinnützige Organisation erbracht und ist aus diesem Grund nicht nochmals durch die Organmitglieder zu erbringen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die uneigennützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeit ausschliesslich von bestimmten Organen, den strategischen Leitungsorganen (Stiftungsrat, Vereinsvorstand), verlangt wird. Die marktgerechte Entschädigung der übrigen Organe (operative Organe, Revisionsstelle etc.) wird demgegenüber bereits heute völlig unbestritten als zulässig erachtet und steht auch gemäss Praxis der Steuerbehörden einer Steuerbefreiung nicht im Wege. Schliesslich ist die unentgeltliche Arbeit der strategischen Leitungsorgane weder ein stiftungs- noch ein vereinsrechtliches Gebot. Die angemessene Vergütung der ordentlichen Organtätigkeit ist somit privatrechtlich zulässig.24 Im Übrigen hat eine Studie bereits im Jahr 2008 festgestellt, dass die Mehrheit der teilnehmenden Stiftungen ihre Stiftungsräte honorieren.25 Das bedeutet, dass die Honorierung von Stiftungsräten einer weitverbreiteten Realität entspricht.26

22 Vgl. Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen vom 18. Januar 2008 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, S. 39.

23 SPRECHER Thomas/EGGER Philipp/VON SCHNURBEIN Georg, Swiss Foundation Code 2015 – Grundsätze und Empfehlungen zur Gründung und Führung von Förderstiftungen, Basel 2015, S. 51.

24 Aktuelle rechtliche und steuerliche Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsbereich, Vortrag von Dr. Christoph Degen und Dr. Roman Baumann Lorant anlässlich des Schweizer Stiftungstags 2008, S. 9.

25 LICHTSTEINER Hans/LUTZ Vanessa, Honorierung von Stiftungsräten, Eine empirische Untersuchung zur Honorierung von Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen in der Schweiz, Freiburg 2008, S. 29 f.

26 Aktuelle rechtliche und steuerliche Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsbereich, Vortrag von Dr. Christoph Degen und Dr. Roman Baumann Lorant anlässlich des Schweizer Stiftungstags 2008, S. 12.