Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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Organe honoriert werden dürfen, wobei diese Honorierung der Organe nicht über eine marktkonforme Entschädigung hinausgehen darf. Die Frage, was eine marktkonforme Entschädigung ist, kann nicht allgemein beantwortet werden und muss im Einzelfall geprüft werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere die betroffenen Organisationen stark unterscheiden können (Tätigkeitsfeld, Grösse, finanzielle Mittel, etc.). In Bezug auf die marktkonforme Entschädigung ist insbesondere dem Umfang der Tätigkeit, der übernommenen Verantwortung und der Komplexität der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Im Ergebnis ist es Sache der jeweiligen juristischen Person, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens selbst über die Höhe der Entschädigung der Organe zu entscheiden. Die Steuerbehörden sollen erst dort einschreiten, wo eine klar übermässige Entschädigung an die Organe ausbezahlt wird. Nur in einem solchen Fall darf und muss die Steuerbefreiung verweigert bzw. entzogen werden.

Art. 23 Abs. 2 StHG

Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 56 Buchstabe g DBG verwiesen werden.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die kantonalen Steuerbehörden sowie das Bundesamt für Statistik werden die neue Aufgabe betreffend den Ziffer 1 der parlamentarischen Initiative übernehmen. Der Aufwand dafür kann nicht geschätzt werden.

Sowohl der erhöhte Spendenabzug wie auch der neue Spendenvortrag haben naturgemäss Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen zur Folge. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass die den gemeinnützigen Zwecken zugewendeten Beträge die Mindereinnahmen seitens des Staates bei weitem übersteigen und deshalb auch die positiven gesellschaftlichen Effekte diese Mindereinnahmen überkompensieren.30

Auf Seiten der Eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörden sowie der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden sollten die neue Regelung hingegen zu keinem nennenswerten Mehraufwand führen. Eine übermässige Zunahme von Stiftungsaufsichtsbeschwerden wird nicht erwartet. Des Weiteren wurden in der Praxis seitens der Stiftungsaufsichtsbehörden bereits heute unter geltendem Stiftungsrecht die Realisierung von berechtigten organisatorischen Änderungen sowie von unwesentlichen Urkundenänderungen unterstützt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Das Europäische Recht enthält keine zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zur Stiftung.

30 Vgl. Studie PWC "Eine empirische Untersuchung über volkswirtschaftliche Kosten und Nutzen gemeinnütziger Förderstiftungen in der Schweiz".