Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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3.4 Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde (Ziff. 4 der Pa.Iv.)

Art. 86b und Art. 86c ZGB

Der geltende Artikel 86b ZGB handelt von den sogenannten "unwesentlichen Änderungen" der Stiftungsurkunde, welche von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans vorgenommen werden können, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Als unwesentliche Änderungen gelten minimale Modifikationen des Zwecks oder der Organisation der Stiftung, untergeordnete, teilweise rein redaktionelle Änderungen und Namensänderungen.15 Weiter äussert sich der Artikel 86b ZGB nicht dazu, ob derartige Änderungen der Stiftungsurkunde, welche von der Aufsichtsbehörde mittels einer Änderungsverfügung gutgeheissen werden, notariell beurkundet werden müssen. Daher gibt es je nach Kanton und Stiftungsaufsichtsbehörde unterschiedliche Behandlungsweisen. In einigen Kantonen wird eine notarielle Beurkundung derartiger Urkundenänderung verlangt, in anderen Kantonen nicht.16

Nach Ansicht der Kommission ist die geltende Bestimmung einerseits zu restriktiv formuliert. Der geänderte Artikel 86b ZGB verlangt daher nicht mehr danach, dass «triftige Gründe» für eine Urkundenänderung vorliegen müssen und diese Änderungen als geboten «erscheinen». Es reicht künftig aus, wenn die Urkundenänderung sachlich gerechtfertigt ist. Diese Gesetzesänderung macht die auf lange Dauer ausgerichteten Stiftungen im sich heute zunehmend schneller wandelnden Umfeld flexibler und anpassungsfähiger. Des Weiteren wird man mit dieser gesetzlichen Präzisierung der gelebten liberaleren Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden gerecht. Anderseits wird durch den geänderten Artikel 86c ZGB klargestellt, dass eine Änderung der Stiftungsurkunde, welche von einer staatlichen Stelle mittels einer Änderungsverfügung gutgeheissen wird, künftig schweizweit keiner notariellen Beurkundung bedarf.

15 Vgl. VEZ Parisima, Commentaire Romand, Code civil I, Art. 1-359 CC, Basel 2010, Art. 86b N 7. Dies entspricht auch der Sichtweise der Stiftungsaufsichtsbehörden, vgl. statt vieler: Merkblatt BVS Zürich, BVG- und Stiftungsaufsicht, Urkundenänderung von Stiftungen unter Aufsicht des Bezirks- oder Gemeinderates (https://www.bvszh.ch/assets/dokumente/vorsorge_formulare_und_merkblaetter/merkblatt_zur_urkundena enderung__falls_bvs_nur_aenderungsbehoerde_1.pdf).

16 RIEMER Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Personenrecht, 3. Abteilung: Die juristischen Personen, Dritter Teilband: Die Stiftungen, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 80-89bis ZGB, Bern 1975, Art. 85/86 N 75, vgl. statt vieler: Merkblatt zu den beiden möglichen Verfahren bei Urkundenänderungen nach Art. 86b ZGB (resp. nach Art. 62 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 86b ZGB) gemäss § 10 der Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 2012 resp. § 7 der Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012.