Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung versteht man unter Ehrenamtlichkeit, dass für die erbrachten Leistungen keine Entschädigung beansprucht wird.17 Somit ist es nicht ausgeschlossen, einem ehrenamtlich tätigen Organmitglied die effektiven Spesen zu ersetzen. Leistungshonorare sowie Pauschalspesen mit erheblichem Honorarcharakter schliessen die Ehrenamtlichkeit aus und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bleibt bestehen.

Die Haftung gemäss Artikel 52 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)18 bleibt vom genannten Haftungsprivileg unberührt, da es sich um eine lex specialis handelt.

3.6 Steuerliche Privilegierung für Zuwendungen aus dem Nachlass / Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden (Ziff. 6 und 7 der Pa.Iv.)

3.6.1 Grundzüge der Regelung

Die Schweiz ist schon heute eine bedeutende Spendennation.19 Infolge des Übertritts der Babyboomer-Generation in das Rentenalter und der demografischen Entwicklung der Schweizer Bevölkerung werden in den kommenden Jahren in grossem Ausmass Personen Erbschaften in einem Alter zufallen, in dem das ererbte Vermögen nicht mehr vollumfänglich für eigene, private Zwecke benötigt wird. Mangels steuerrechtlicher Anreize kann das sich aus dieser Entwicklung ergebende Potential für sehr grosse Spenden zugunsten gemeinnütziger Zwecke oder die Errichtung neuer Stiftungen nicht annähernd ausgeschöpft werden.

Wenn Erben (bzw. Beschenkte) im Jahr des Todesfalls (bzw. der Schenkung), der Erbteilung oder im Folgejahr Zuwendungen an eine steuerbefreite, gemeinnützige Organisation tätigen bzw. neue Stiftungen errichten, sollen sie deshalb einmalig einen erhöhten Spendenabzug vornehmen dürfen. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, dass substantielle Teile von Nachlässen nicht im Privatvermögen verbleiben, sondern für gemeinnützige Vorhaben eingesetzt werden. Um das Potential der Zuwendungen aus einem Nachlass oder einer Schenkung optimal auszuschöpfen, ist der entsprechende Spendenabzug keinem Maximalbetrag zu unterstellen.

Unter geltendem Recht können Spenden an gemeinnützige Organisationen nur begrenzt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wodurch vor allem einkommensschwache Personen (in absoluten Beträgen) schneller an die Grenze des Spendenabzugs stossen. Spenden, die die gesetzliche Höchstgrenze des Spendenabzugs von in der Regel 20 % des Einkommens bzw. Gewinns des Spendenden überschreiten, sollen deshalb auf spätere Veranlagungsperioden vorgetragen werden können. Dadurch sollen Spender in ihrem Bestreben, substantielle Teile ihres Einkommens bzw. Gewinns zum Wohl der Gesellschaft einzusetzen und ein bedeutendes gemeinnütziges Engagement zu übernehmen, unterstützt werden. Um dieses

17Vgl. Urteil 9C_145/2010 des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, E. 5.3.

18 SR 831.10.

19 Vgl. die Statistiken und Infografiken der ZEWO, abrufbar unter: https://www.zewo.ch/zewo/Publikationen/Studien-und-Statistiken.