Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten
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Die angemessene Entschädigung ist bei den empfangenden Organmitgliedern nicht steuerbefreit, sondern unter den entsprechenden Voraussetzungen steuerbar. Die Steuerbehörden tolerieren zudem bereits heute eine marktgerechte Entschädigung für Aufgaben, die in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über die ordentliche Tätigkeit als Organmitglied hinausgehen oder wenn diese Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.27 Eine angemessene Entschädigung sollte indes auch für die ordentliche Tätigkeit der Organmitglieder möglich sein.
Die gewünschte und auch notwendige Professionalisierung des Stiftungs- bzw. Gemeinnützigkeitswesens lässt sich primär durch die Möglichkeit einer angemessenen Honorierung der Organmitglieder erreichen, was jedoch – wie von der parlamentarischen Initiative vorgeschlagen und vorne bereits ausgeführt wurde – die volle Haftung (auch für leichte Fahrlässigkeit) nach sich zieht.
Im Ergebnis sollte über die Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder die Stiftung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens selbst bestimmen. Vergleichbar zur Regelung gemäss Artikel 84 Absatz 2 ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für die zweckgemässe Verwendung der Mittel so zu sorgen hat und daher bei Exzessen hinsichtlich der Entschädigung von Stiftungsratsmitgliedern einschreiten darf und muss, sollte auch die angemessene oder marktgerechte Entschädigung der Organmitglieder zulässig sein und die Steuerbefreiung nur im Falle übermässiger Vergütungen nicht erteilt bzw. entzogen werden.28
3.7.2 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen
Art. 56 Abs. 2 DBG
Mit der Ergänzung dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass einer juristischen Person, die gemeinnützige oder öffentliche Zwecke oder Kultuszwecke (Art. 56 Abs. 1 Bst. g und h DBG) verfolgt, die Steuerbefreiung einzig deshalb nicht gewährt wird, weil deren Organe für ihre Arbeit (angemessen) entschädigt werden.
Gemäss heutiger Praxis der Steuerbehörden wird bei den üblichen Tätigkeiten eines leitenden Organes von uneigennützigem Handel ausgegangen. Das bedeutet, dass nur die effektiv entstandenen Kosten, im Besonderen die Barauslagen und die Transportkosten, entschädigt werden können. Moderate Sitzungsgelder werden ebenfalls noch toleriert. Nur wenn ein leitendes Organ Aufgaben übernimmt, welche über die ordentliche Tätigkeit hinausgehen, sei es in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, kann es nach geltende Praxis hierfür in geeigneter Weise entschädigt werden.29 Mit der neuen Regelung soll künftig bereits die übliche Tätigkeit der
27 Vgl. Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen vom 18. Januar 2008 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, S. 39.
28 Vgl. BAUMANN LORANT Roman, Der Stiftungsrat – Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Diss. Zürich 2009, S. 195.
29 Vgl. Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen vom 18. Januar 2008 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, S. 39.