Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
3.5 Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Organmitglieder (Ziff. 5 der Pa.Iv.)
Art. 55 Abs. 4 ZGB
Gemäss Angaben des Centers for Philantropy Studies (CEPS) der Universität Basel gibt es in der Schweiz rund 13 000 Stiftungen sowie 76 000 Vereine. Dementsprechend gilt es knapp 70 000 Stiftungsratsmandate sowie schätzungsweise 600 000 Vereinsvorstandsmandate zu besetzen. Die knapp 70 000 Stiftungsratsmandate werden von rund 62 000 Personen wahrgenommen, das heisst, dass der Grossteil (mehr als 90 % der Stiftungsräte) nur ein Mandat und nur ein kleiner Teil zwei oder mehr Mandate innehat. Die Anzahl Personen, die bereit sind, Freiwilligenarbeit in den genannten Funktionen wahrzunehmen, ist allerdings rückläufig. Gemeinnützige Organisationen sehen sich deshalb zunehmend mit der Herausforderung konfrontiert, Personen zu finden, die zur Übernahme eines Mandats bereit und fachlich geeignet sind. Die Kommission will die Rekrutierung einer ausreichenden Anzahl Personen in Organisationen mit nicht wirtschaftlicher Zwecksetzung mitunter dadurch erleichtern, dass im neu zu schaffenden Artikel 55 Absatz 4 ZGB eine Beschränkung der persönlichen Haftung der ehrenamtlichen Organmitglieder eingeführt wird.
Nach geltendem Recht haften sämtliche – und damit auch ehrenamtliche – Organmitglieder für jedes Verschulden, somit also auch für leichte Fahrlässigkeit. Es handelt sich dabei um eine persönliche und unbeschränkte Haftung, d. h. die Organmitglieder haften mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Haftungsregime für ehrenamtliche Organmitglieder bei juristischen Personen mit nicht wirtschaftlichen Zwecken zu weit geht und auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden sollte. Ehrenamtliche Organmitglieder gehen zudem häufig davon aus, dass die Haftung aufgrund ihrer Ehrenamtlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Durch die in Artikel 55 Absatz 4 ZGB vorgesehene Haftungsbeschränkung wird Rechtssicherheit in Bezug auf diese weit verbreitete, aber nach geltendem Recht unzutreffende Annahme geschaffen. Die Haftungsbeschränkung wird nicht bloss auf gemeinnützige Organisationen beschränkt, sondern soll auf alle juristische Personen mit nicht wirtschaftlicher Zwecksetzung Anwendung finden, das heisst das Haftungsprivileg würde nicht nur auf Vereine sowie Stiftungen, sondern namentlich auch auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genossenschaften Anwendung finden, sofern sie nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen und die Organmitglieder ehrenamtlich tätig sind. Dies weil die Rekrutierung ehrenamtlicher Organmitglieder eine Herausforderung darstellt, die nicht nur gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen, sondern auch Organisationen mit bloss ideeller Zwecksetzung (beispielsweise Sport- oder Gesangsvereine) betrifft.
Artikel 55 Absatz 4 ZGB ermöglicht es dem Stifter und den Gründern einer juristischen Person, in den Statuten die gesetzliche Haftungsbegrenzung zugunsten ehrenamtlicher Organmitglieder auszuschliessen und die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit ausdrücklich vorzusehen. Die Kommission erwartet nicht, dass durch den Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit die ehrenamtlich tätigen Organe weniger Sorgfalt bei der Ausübung ihres Mandats aufwenden werden als bisher.