Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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Sinne eines Spendenvortrags. Dabei ist dann aber jeweils die Obergrenze gemäss Artikel 33a Absatz 1 DBG einzuhalten (20% der steuerbaren Einkünfte).

Mit diesen beiden Massnahmen soll der Anreiz zu solchen Spenden gefördert werden.

Der Spendenvortrag soll im Übrigen für alle freiwillige Leistungen nach Artikel 33a DBG gelten, nicht nur für solche aus Mitteln einer Erbschaft oder Schenkung.

Übersteigt ein Spendenbetrag 20 % des Einkommens, wird die steuerpflichtige Person nachweisen müssen, dass der übersteigende Betrag aus Mitteln einer Erbschaft oder Schenkung erfolgt ist, d. h. dass die Erbschaft oder Schenkung mindestens dem Betrag der Spende entspricht. Gelingt dieser Nachweis, ist der erhöhte Abzug zulässig. Bei einem Spendenbetrag, der 20 % des Einkommens nicht übersteigt, ist zu berücksichtigen, dass der Spendenabzug aus einer Erbschaft oder Schenkung nur einmal geltend gemacht werden kann und zwar in dem Jahr, in dem die Spende erfolgt.

Nachstehend ein Beispiel 1, bei dem die Spenden vollständig abgezogen werden können und ein Beispiel 2 mit Vortrag. Bei letzterem wird der Einfachheit halber angenommen, dass im Jahr, in dem der Vortrag geltend gemacht wird, keine weiteren Spenden erfolgen.

Beispiel 1 für den Abzug der einmaligen Spende aus Erbschaft und übrigen Spenden Steuerjahr 1 (Jahr, in dem die Spende erfolgt)

 Nettoeinkommen: 200’000 Franken,

 Spende aus Mitteln einer Erbschaft: 150'000 Franken

 Sonstige Spende nach Art. 33a Abs. 1: 40'000 Franken (20 % von

200'000 Franken)

 Spenden total: 190'000 Franken

Steuerliche Folgen:

 Die steuerpflichtige Person kann 190'000 Franken vom Nettoeinkommen

abziehen. Das steuerbare Einkommen beträgt daher 10’000 Franken. Die Spende aus Erbschaft von 150'000 Franken konnte vollständig abgezogen werden., ebenso die sonstige Spende nach Art. 33a Abs. 1 DBG

 Es besteht kein Spendenvortrag.

Beispiel 2 für den Abzug einer Spende aus Erbschaft mit Spendenvortrag

Steuerjahr 1 (Jahr, in dem die Spende erfolgt)

 Nettoeinkommen: 200’000 Franken,

 Spende aus Mitteln einer Erbschaft: 400'000 Franken

 Sonstige Spende nach Art. 33a Abs. 1: 40'000 Franken (20 % von

200'000 Franken)

 Spenden total: 440'000 Franken

 Spendenvortrag gemäss Art. 33a Abs. 3: 240'000 Franken