Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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Steuerliche Folgen:

 Die steuerpflichtige Person kann 200'000 Franken vom Nettoeinkommen

abziehen. Das steuerbare Einkommen beträgt 0 Franken.

 Von den Spenden im Betrag von 440'000 Franken verbleiben 240'000 Franken,

die auf die nächste Steuerperiode vorgetragen werden können.

Steuerjahr 2 (1. Jahr, nachdem die Spende erfolgte)

 Nettoeinkommen: 200’000 Franken,

 Spendenvortrag: 240'000 Franken

 Abzug nach Art. 33a Abs. 3: 40'000 Franken (20 % von 200'000 Franken)

Steuerliche Folgen:

 Die steuerpflichtige Person kann 40'000 Franken vom Nettoeinkommen abzie-

hen. Das steuerbare Einkommen beträgt 160'000 Franken.

 Es besteht ein Spendenvortrag von 200'000 Franken.

Steuerjahr 3 (2. Jahr ,nachdem die Spende erfolgte)

 Nettoeinkommen: 200'000 Franken,

 Spendenvortrag: 200'000 Franken

 Abzug nach Art. 33a Abs. 3: 40'000 Franken (20 % von 200'000 Franken)

Steuerliche Folgen:

 Die steuerpflichtige Person kann 40'000 Franken vom Nettoeinkommen abzie-

hen. Das steuerbare Einkommen beträgt 160'000 Franken.

 Es besteht kein Spendenvortrag mehr. Von der ursprünglichen Spende von

440'000 Franken verbleiben nicht abziehbare 160'000 Franken.

Diese Neuerung ist ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen anwendbar. Wurden im Vorjahr freiwillige Leistungen getätigt, die nicht oder nur teilweise abgezogen werden konnten, kann für diese freiwilligen Leistungen kein Vortrag geltend gemacht werden.

Die Kommission schlägt zu dieser Hauptvariante noch zwei zusätzliche Varianten zu Artikel 33a Absatz 2 und 3 VE-DBG vor:

Nach Variante 1 besteht keine zeitliche Einschränkung für den Spendenvortrag. Es könnte somit jedes Jahr ein Abzug im Umfang von Artikel 33a Absatz 1 DBG geltend gemacht werden, bis die freiwillige Leistung nach Artikel 33a Absatz 2 vollständig abgezogen wurde.

Bei Variante 2 wird demgegenüber auf die Regelung zu einem einmalig erhöhten Spendenabzug und zu einem Spendenvortrag verzichtet.