Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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eine besondere Nähe zum Stifter oder zur Stiftung geltend gemacht werden, das sie legitimiert, für die gesetzmässige Verwaltung und den Schutz der Stiftung einzustehen. Des Weiteren kann auch ein "berechtigtes Kontrollinteresse" den Organmitgliedern zukommen, sofern ihre Interessen stiftungsrechtlich geschützt sind. Nicht berechtigt wären dagegen Personen, die lediglich ein abstraktes Interesse am Stiftungsgebaren haben.14 Im Übrigen wird darauf verzichtet, für den Begriff des "berechtigten Kontrollinteresses" im Gesetz eine Legaldefinition einzuführen. Es wird künftig der Rechtsprechung und juristischen Lehre obliegen, diesem Begriff praxisgerechte Konturen zu verleihen.

3.3 Optimierung der Stifterrechte betreffend Organisationsänderungen durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts des Stifters in der Stiftungsurkunde (Ziff. 3 der Pa.Iv.)

Art. 86a Abs. 1 ZGB

Die Kommission will bei den Stiftungen eine Flexibilisierung und eine Stärkung der Stifterrechte erreichen, indem Änderungen in der Organisation der Stiftung leichter als im heute geltenden Artikel 85 ZGB vorgenommen werden können. Daher soll der Vorbehalt in der Stiftungsurkunde betreffend Änderungen des Zwecks der Stiftung durch den Stifter (Artikel 86a ZGB) auch auf Organisationsänderungen ausgedehnt werden, wie zum Beispiel die Schaffung oder Abschaffung eines Zweitorgans, eines Family Boards oder einer Wahlregelung. Dies soll möglich sein, wenn der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Änderungsvorbehalt vorgesehen hat, vom Stifter bei der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde eine entsprechende Änderungen anbegehrt wird und mindestens zehn Jahre seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung verstrichen sind. Die neu in Artikel 86a Absatz 1 ZGB vorgesehene Ausdehnung ist auch sinnvoll, weil Zweckänderungen oftmals auch Änderungen in der Organisation bedingen. Des Weiteren wird die Ausdehnung des Änderungsvorbehalts kaum zu einer zunehmenden Einmischung des Stifters in Stiftungsangelegenheiten führen, da eine derartige Einflussnahme in Bezug auf den Stiftungszweck bereits unter geltendem Recht möglich ist. Die zehnjährigen Fristen für die Zweck- und Organisationsänderungen laufen unabhängig voneinander, das heisst, dass eine Zweckänderung ohne simultane Organisationsänderung das Recht des Stifters zur Änderung der Organisation nicht ausschliesst.

14 Vgl. JAKOB Dominique, Schutz der Stiftung, Tübingen 2006, S. 110 ff. sowie 498 f.; JAKOB Dominique, Das Stiftungsrecht der Schweiz im Europa des dritten Jahrtausends, SJZ 104 (2008) Nr. 22, S. 538 (zit. JAKOB, Stiftungsrecht Schweiz/Europas) und JAKOB, KUKO-ZGB, Art. 84 N 12.