Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten
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6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die beantragte Revision stützt sich teils auf Artikel 122 Absatz 1 BV, der dem Bund die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts überträgt.
Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung einer direkten Steuer sowie zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ergibt sich aus Artikel 128 und 129 BV.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Stiftungsrechts einschränkt.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Vorlage werden keine neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.
6.4 Erlassform
Mit der Vorlage werden verschiedene Bundesgesetze geändert. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Materie zulässig, soweit die einzelnen Teile der Vorlage in einem sachlichen Zusammenhang stehen.31 Der sachliche Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn mit den einzelnen Teilen der Vorlage dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Änderung des ZGB, UIDG, DBG und StHG ist in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
6.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.
31 Vgl. dazu z. B. BGE 137 I 200, E. 2.2 m.w.H.