Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Potential optimal auszuschöpfen, ist der Spendenvortrag auf eine unbegrenzte Anzahl Steuerperioden zuzulassen.

3.6.2 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen

Art. 33a Abs. 2 und 3 DBG

Geltendes Recht

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit (Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG).

Freiwillige Zuwendungen in Geld- oder Sachform an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der subjektiven Steuerpflicht befreit sind, können gemäss Artikel 33a DBG von den Einkünften abgezogen werden, wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 % der um die Aufwendungen gemäss Artikel 26-33 DBG verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Die Kantone können gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i StHG die maximale Höhe der abzugsfähigen Zuwendungen selbst bestimmen. Zudem gelten entsprechende Zuwendungen von juristischen Personen bis zu 20 % des Reingewinns als geschäftsmässig begründete Aufwendungen

(Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG). Auch diesbezüglich sind die Kantone gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c StHG frei, die Höhe der Abzugsbegrenzung selbst zu bestimmen. Die entsprechenden Bestimmungen werden im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 8. Juli 199420 sowie in Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 200821 näher konkretisiert.

Neuregelung

Neu soll sich die Obergrenze von 20 % der steuerbaren Einkünfte gemäss Absatz 1 einmalig erhöhen um die Zuwendung, die die steuerpflichtige Person aus einer Erbschaft, einem Vermächtnis oder einer Schenkung erhält. Die freiwillige Leistung kann im Jahr der Eröffnung des Erbganges, der Erbteilung oder der Schenkung, oder jeweils im Folgejahr getätigt werden. Der Abzug vom steuerbaren Einkommen ist im Jahr, in dem die freiwillige Leistung erfolgt, geltend zu machen. Die steuerpflichtige Person kann somit eine freiwillige Leistung, die die 20 % Marke übersteigt, einmal vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Kann eine freiwillige Leistung aus Mitteln einer Erbschaft oder einer Schenkung nicht vollständig abgezogen werden, weil diese höher ist als das steuerbare Einkommen, soll der Abzug in den zwei nachfolgenden Steuerjahren möglich sein, im

20 Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG) verfolgen (zit. KS 12).

21 Praxishinweise der Arbeitsgruppe Steuerbefreiung der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008 über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen (zit. Praxishinweise).