Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten
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Beide Varianten gelten auch für Artikel 59 Absatz 3 VE-DBG sowie die entsprechenden Bestimmungen im VE-StHG (Art. 9 Abs. 2, Bst. i, 2. und 3. Satz und 25 Abs. 1ter).
Art. 59 Abs. 3 DBG
Das geltende DBG sieht bei juristischen Personen vor, dass freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen, die aufgrund ihrer öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke steuerbefreit sind, als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten. Solche Aufwendungen können im Umfang von maximal 20 % des Reingewinns abgezogen werden.
Der bei natürlichen Personen vorgesehene Vortrag von freiwilligen Leistungen, die im massgeblichen Steuerjahr nicht berücksichtigt werden konnten, auf die beiden nachfolgende Steuerperioden, soll auch für juristische Personen gelten. Dabei gilt für den Vortrag ebenfalls die Obergrenze von 20 % des Reinertrags.
Art. 9 Abs. 2 Bst. i. 2. und 3. Satz und Abs. 2bis/Art. 25 Abs. 1terStHG
Hier kann auf die Bemerkungen zu Artikel 33a Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 59 Absatz 3 DBG hingewiesen werden.
3.7 Keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung, wenn gemeinnützige Organisationen ihre strategischen Leitungsorgane angemessen honorieren (Ziff. 8 der Pa.Iv.)
3.7.1 Grundzüge der Regelung
Statistische Erhebungen weisen darauf hin, dass bereits heute eine sehr grosse Anzahl von Stiftungsrats- und Vereinsvorstandsmandaten besteht. Die Anzahl Personen, die bereit sind, Freiwilligenarbeit in den genannten Funktionen wahrzunehmen, ist allerdings rückläufig. Zugleich steigen die fachlichen Anforderungen an die Mandatsträger. Gemeinnützige Organisationen sehen sich deshalb zunehmend mit der Herausforderung konfrontiert, Personen zu finden, die zur Übernahme eines Mandats bereit und geeignet sind. Um die Rekrutierung von Mitgliedern von Stiftungsräten und Vereinsvorständen zu fördern, die über die notwendigen fachlichen Sachkenntnisse verfügen, jedoch nicht bereit oder in der Lage sind, ehrenamtlich tätig zu sein, empfiehlt die Pa.Iv., die Steuerbefreiung der betreffenden Organisationen nicht aufgrund einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder dieser strategischen Leitungsorgane zu verweigern bzw. zu entziehen.
Gemeinnützige Organisationen stehen zunehmend vor komplexen Herausforderungen. Nebst dem Fachwissen im Sachbereich der Organisation (Zweck und Aufgaben der Organisation) ist auch in administrativen sowie in rechtlichen und steuerlichen Belangen zunehmend Fachwissen erforderlich, welches vielfach nicht mehr ehrenamtlich, d. h. unentgeltlich zu haben ist. Allerdings sind die Aufgaben in diesen Bereichen auch durch gemeinnützige Organisationen auf einem professionellen Niveau zu erfüllen, was durch das bei Steuerbehörden weitverbreitete Festhalten am