Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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Begriff im Zusammenhang mit der Nomenklatur nach NOGA handelt und dieser nicht mit dem Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit", wie er teilweise im Bereich der Steuerbefreiung verwendet wird, zu verwechseln ist.

3.1.3 Erläuterungen zum DBG und StHG

Art. 110a DBG

Die Bestimmung sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden bestimmte Informationen über die juristischen Personen, die in ihrem Kanton wegen der Verfolgung von gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken (Art. 56 Bst. g DBG) steuerbefreit sind, zur Publikation einer gesamtschweizerischen Liste mindestens einmal jährlich an das Bundesamt für Statistik weiterleiten.

Die entsprechenden Informationen sind nur bei den wegen der Verfolgung von gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen zu erheben. Die übrigen in Artikel 56 DBG erwähnten juristischen Personen und Institutionen sind davon nicht betroffen.

Um dem oben dargelegten Bedürfnis nach allgemeingültiger Transparenz nachzukommen, sollen die nachfolgenden Informationen erhoben werden:

a. Firma;

b. Rechtsform;

c. Sitz und Adresse;

d. Gründungsdatum;

e. Datum der Steuerbefreiung;

f. Zweck und Tätigkeitsfeld.

Die vorstehend unter a – e erwähnten Daten sind selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. In Bezug auf den Organisationszweck und das Tätigkeitsfeld ist die Nomenklatur gemäss UID zu verwenden (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige NOGA; siehe auch Erläuterung zu Art. 11 Abs. 1bisUIDG). Diese soll für alle kantonalen Verzeichnisse sowie für das nationale Verzeichnis Anwendung finden. Das UIDG spricht im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld einer Organisation von "wirtschaftlicher Tätigkeit". Dabei handelt es sich jedoch um einen Begriff im Zusammenhang mit der Nomenklatur nach NOGA und dieser ist nicht mit dem Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit", wie er teilweise im Bereich der Steuerbefreiung verwendet wird, zu verwechseln. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Artikel 110d E-DBG auch von "Zweck und Tätigkeitsfeld" gesprochen.

Da diese Daten und Informationen von den kantonalen Steuerbehörden im Rahmen des Vollzuges des DBG erfasst werden, teilweise nicht öffentlich zugänglich sind (insbesondere die Information über die Steuerbefreiung) und damit dem Steuergeheimnis (Art. 110 Abs. 1 DBG) unterstehen, ist eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, um eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses (Art. 110 Abs. 2 DBG) zu