Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Regelmässige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen (Ziff. 1 der Pa.Iv.)

3.1.1 Grundzüge der Regelung

Um die Branchen- und Statustransparenz zu fördern, drängt sich die Einführung eines nationalen Verzeichnisses der steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen auf.

Mit der Einführung eines solchen Verzeichnisses wird dem gesellschaftlichen Bedürfnis Rechnung getragen, dass Vertrauensbildung in Institutionen stark mit deren Transparenz verbunden ist. Aktuell ist der Informationszugang zu gemeinnützigen Organisationen in der Schweiz sehr unterschiedlich geregelt. So sind Stiftungen (ob gemeinnützig oder nicht) im Handelsregister eingetragen, während dies für Vereine nur unter bestimmten Umständen zutrifft. Ausserdem führen die Stiftungsaufsichten unterschiedlich gestaltete Register über die unter ihrer Aufsicht stehenden klassischen Stiftungen. Daneben führen die kantonalen Steuerverwaltungen Listen mit den Institutionen, an welche steuerlich abzugsfähige Zuwendungen getätigt werden können, auf denen aber z. B. auch staatliche Institutionen wie Universitäten oder Museen aufgeführt sind. Darüber hinaus besteht eine Reihe privat geführter Listen, die je nach Zielsetzung unterschiedlicher Zusammensetzung sind.3

Die Vielzahl der Anlaufstellen verhindert eher Transparenz, als dass sie dadurch verbessert werden würde, zumal die einzelnen Übersichten unvollständige Informationen bieten. So ist im Handelsregister nicht ersichtlich, ob eine Organisation gemeinnützig ist, und in den kantonalen Listen der Steuerverwaltungen sind meist nur die gemeinnützigen Organisationen mit Sitz im jeweiligen Kanton enthalten. Gemäss Artikel 33a Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG)4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)5 gilt der Spendenabzug jedoch für alle in der Schweiz als gemeinnützig anerkannten Organisationen. Die geforderte Publikation fördert zudem die Steuerharmonisierung im Hinblick auf die interkantonale Anerkennung der Steuerbefreiung.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass ein nationales Verzeichnis der wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen geschaffen wird, um sowohl Branchen- wie Statustransparenz zu schaffen. Es erleichtert Spenderinnen und Spendern nachzuprüfen, ob eine Organisation tatsächlich steuerbefreit ist. Es reduziert die Möglichkeiten, dass Organisationen mit falschen Angaben über ihren Steuerstatus um Spenden werben. Es ermöglicht eine generelle Übersicht zuhanden

3 Das Center for Philanthropy Studies der Universität Basel stellt auf www.stiftungsstatistik.ch die Inhalte der eigenen Datenbank zu gemeinnützigen Stiftungen in aggregierter Form zu Verfügung. Neben kommerziell geführten Stiftungsregistern wie www.fundraiso.ch oder www.stiftungschweiz.ch, die primär Fundraisern und mittelsuchenden NPO dienen, gibt es noch die Listen der privaten Zertifizierungsstellen wie Zewo oder Ehrenkodex, in denen die zertifizierten Organisationen aufgeführt werden.

4 SR 642.11.

5 SR 642.14.