Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

der Politik, der Öffentlichkeit und der Wissenschaft über die Gesamtanzahl an steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen in der Schweiz. Gleichzeitig werden Organisationen, die nicht gemeinnützig sind, wie z. B. ideelle Vereine, nicht durch eine weitere Erfassung berührt.

Um diesem Bedürfnis nach allgemeingültiger Transparenz nachzukommen, sind in dem Verzeichnis Daten zu erfassen, die bereits heute bekannt sind und ohne administrativen Zusatzaufwand für die betroffenen Organisationen erfasst werden können. Dazu zählen:

- Firma

- Rechtsform

- Sitz und Adresse

- Gründungsdatum

- Datum der Steuerbefreiung

- Zweck und Tätigkeitsfeld

Die kantonalen Steuerbehörden sollen durch eine Ergänzung des DBG und des StHG zur Weiterleitung dieser Daten an das Bundesamt für Statistik verpflichtet werden.

Der Aufwand zur Erhebung und Meldung dieser Daten ist jährlich durch die kantonalen Steuerbehörden – unter steuerrechtlicher Mitwirkungspflicht der Betroffenen – zu leisten.

Ein weiterer Vorteil dieses Verzeichnisses liegt in der Entlastung anderer Stellen. So fordern heute institutionelle Förderer wie Stiftungen, Bundesämter oder kantonale Institutionen oftmals, dass sich geförderte Organisationen im Handelsregister eintragen lassen, um die eigene Fördertätigkeit abzusichern. Sind die gemeinnützigen Organisationen jedoch standardmässig in einem öffentlichen Verzeichnis erfasst, dann könnte diese Forderung entfallen.

3.1.2 Erläuterungen zu Änderungen im Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Zur möglichst einfachen Umsetzung der Ziele der parlamentarischen Initiative Luginbühl (Ziff. 1 der Initiative) ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)6 notwendig. Dies um die Informationen zu den steuerbefreiten juristischen Personen gemäss dem DBG und dem StHG aufzunehmen (registrieren) und eine jährliche Liste aller in der Schweiz steuerbefreiten Organisationen mit den von der Initiative verlangten Informationen veröffentlichen zu können.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b UIDG ist anzupassen, indem die Information zu der wirtschaftlichen Tätigkeit als Kernmerkmal bezeichnet wird und als solches der Veröffentlichung zugänglich ist. Die Initiative Luginbühl verlangt die Veröffentlichung dieser Informationen nur für die steuerbefreiten juristischen Personen. Die

6 SR 431.03.