Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Artikel 33 Luftqualität

Abs. 1

Bauarbeiten sind mit körperlicher Anstrengung verbunden. Deshalb ist eine gute Luftqualität besonders wichtig. Nach den Erfahrungen der Arbeitsmedizin besteht bei einem Sauerstoffgehalt der Luft unter 20 Volumenprozenten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Schadstoffe in gesundheitsschädlicher Menge eingeatmet werden. Es ist demnach ein Grenzwert des Sauerstoffgehaltes festzulegen, der nicht unterschritten werden darf. Weiter ist für Stäube und chemische Arbeitsstoffe auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäss den Richtlinien über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (Art. 50 Abs. 3 VUV, MAK-Wertliste) zu verweisen.

Abs. 2 und 3

Der bisherige Absatz 2 wird in die Absätze 2 und 3 unterteilt. Neu wird zwischen den gesundheitsgefährdenden und besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen unterschieden und es werden die jeweils zu treffenden Massnahmen aufgeführt.

Artikel 34 Explosions- und Brandgefahr

In Artikel 36 Absatz 1 VUV wird der Grundsatz festgehalten, dass in Betrieben oder Betriebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr die erforderlichen Massnahmen getroffen werden müssen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind.

Bei Bauarbeiten bestehen besondere Explosions- und Brandgefahren. Deshalb muss eine bauspezifische Regelung aufgestellt werden, welche die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet.

Abs. 1

Absatz 1 ist neu und beinhaltet das Schutzziel, dass geeignete Massnahmen zur Verhütung von Explosionen und Bränden und zur Vermeidung von allfälligen Folgen (in Explosions- und Brandfällen) für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden müssen.

Artikel 35 Ertrinkungsgefahr

Der Artikel 35 wird in Anlehnung an die Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck (SR 832.311.12) neu formuliert.

Artikel 36 Lärm

Bei Bauarbeiten sind Gehörschädigungen besonders häufig. Die Tragdisziplin von Gehörschutzmitteln auf dem Bau muss deshalb verbessert werden. Es rechtfertigt sich ausdrücklich festzuhalten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeignete Gehörschutzmittel zu tragen haben, wenn die tägliche Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert gemäss den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen (Art. 50 Abs. 3 VUV, MAK-Wertliste) gesenkt werden kann.