Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten
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1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand
Artikel 41 Massnahmen an Dachrändern
Abs. 1
Neu müssen an Dachrändern Absturzsicherungsmassnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von 2 m getroffen werden. Bereits bei einem Sturz ab 2 m können die Verunfallten schwere oder sogar tödliche Verletzungen erleiden. Auch nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung müssen ab 2 m Absturzsicherungsmassnahmen getroffen werden.
Abs. 2, Bst. c
Es handelt sich um eine neue Regelung. Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 45° und 60° müssen zusätzliche Schutzmassnahmen getroffen werden. Die Dachdeckerschutzwand an der Traufe als einzige Absturzsicherung ist bei Dächern mit dieser Neigung ungenügend.
Artikel 43 Dachfangwand
Abs. 1
Neu wird die Dachfangwand als Absturzsicherung für Arbeiten auf bestehenden Dächern auf eine Dachneigung bis 45° begrenzt. Bei einer Dachneigung über 45° hat die Dachfangwand einen zu geringen Schutz gegen Absturz geboten, weshalb ihr Anwendungsbereich hat eingeschränkt werden müssen.
3. Abschnitt: Arbeiten von geringem Umfang
Die erleichterten Massnahmen für Arbeiten auf Dächern von geringem Umfang galten bisher nur für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Stürzen über den Dachrand. Neu sollen diese Massnahmen auch zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Stürzen durch das Dach getroffen werden. Diese Änderung widerspiegelt die heute gängige Praxis. Entsprechend wird ein neuer 3. Abschnitt «Arbeiten von geringem Umfang» eingefügt.
Artikel 46
Abs. 1 - 3
Der 1. Absatz schreibt vor, ab welcher Absturzhöhe Massnahmen getroffen werden müssen. Im 2. Absatz werden die Mindestmassnahmen konkretisiert.
4. Kapitel: Gerüste
Dieses Kapitel gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt legt allgemeine Bestimmungen für Gerüste fest (Art. 47 - 52). In einem zweiten Abschnitt werden die Arbeitsgerüste umschrieben (Art. 53 - 65). Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen. Der dritte Abschnitt schliesslich regelt die Fanggerüste, die Personen, Geräte und Materialien davor schützen sollen, tiefer als 2 m abzustürzen oder herunterzufallen (Art. 67).