Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten
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5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben
Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
Mit der «lichten» Breite wird der Raum, welcher der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zum Arbeiten zur Verfügung steht, definiert.
Abs. 3
Die lichte Breite des Grabens wird beim Verlegen von Leitungen neu abhängig vom Innenrohrdurchmesser definiert.
Artikel 73 Zugang mit Treppen und Leitern
Abs. 1 - 2
Wenn es technisch möglich ist, sollen für den Zugang zu Baugruben Treppen verwendet werden. In Gräben und Schächten dürfen Leitern bis zu einer Tiefe von 5 m eingesetzt werden, ebenso in Baugruben, wenn Treppen aus technischen Gründen nicht verwendet werden können.
Artikel 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
Der Sicherheitsnachweis muss neu durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur beziehungsweise durch eine Geologin oder einen Geologen erbracht werden. Zudem muss der Sicherheitsnachweis neu schon bei einem Verhältnis zwischen Senkrechte und Waagrechte grösser als 2 : 1 erbracht werden.
Neu muss die Fachingenieurin oder der Fachingenieur beziehungsweise die Geologin oder der Geologe überprüfen, ob die erforderlichen Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, auch umgesetzt worden sind (Abs. 2).
Artikel 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
Der Standsicherheitsnachweis muss neu durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur beziehungsweise durch eine Geologin oder einen Geologen erbracht werden. Mit dem Standsicherheitsnachweis soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch instabile Baugruben gefährdet werden.
Artikel 80 Untergrabungen
Abs. 1
Die in Gräben, Schächten und Baugruben arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen nicht durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden. Dies ist der Grund, weshalb Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden unverzüglich zu beseitigen sind.
Abs. 2
Freigelegte Gegenstände können für die in Gräben, Schächten und Baugruben arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gefährdung darstellen. Daher sind sie zu entfernen oder zu sichern.