Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Abs. 2, Bst. e

Neu wird eine Ausnahme von der Helmtragpflicht bei Untertagarbeiten definiert, wenn Installationsarbeiten in Technikräumen vorgenommen werden und keine Gefahr wegen herunterfallenden Gegenständen und Materialien besteht.

Abs. 2, Bst. h

Der bisherige Begriff «Holzbau- und Metallarbeiten» war zu allgemein formuliert. Daher wird neu der Begriff «Gerüstbauarbeiten» aufgeführt.

Abs. 3

Die «Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz» und die «Arbeiten am hängenden Seil» haben bis anhin als Begriffe gefehlt und werden daher neu in der Verordnung aufgeführt. Bei diesen Arbeiten soll ein Schutzhelm mit Kinnband verwendet werden. Mit dieser Vorschrift wird eine in der Praxis bereits gelebte Usanz kodifiziert.

Artikel 7 Warnkleider

Es soll neu besser aufgezeigt werden, was unter Verkehrsmitteln zu verstehen ist.

Zudem wird die aktuelle Definition für Warnkleider gemäss der Norm EN ISO 20471 übernommen.

Artikel 8 Rettung von Verunfallten

Auf Baustellen ist es besonders wichtig, dass neben der ersten Hilfe die Rettung von Verunfallten gewährleistet ist.

2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege Artikel 15 Zugang bei Niveauunterschieden

Neu müssen geeignete Arbeitsmittel bereits ab Niveauunterschieden von 50 cm eingesetzt werden. Der bisherige Niveauunterschied von 1 m war zu hoch und regelmässig ohne besondere Massnahmen nicht sicher zu überwinden.

Artikel 16 Fahrbahnen

Abs. 2

Es ist sicher zu stellen, dass Kunstbauten nur mit Fahrzeugen/Baumaschinen befahren werden, die nicht zu schwer sind. Daher ist neu bei Kunstbauten wie Brücken und Dämmen die Tragfähigkeit der Fahrbahn durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur nachzuweisen und entsprechend zu beschildern.

Abs. 3

Es soll möglichst verhindert werden, dass Fahrzeuge abstürzen können. Daher müssen neu an Fahrbahnen mit Absturzgefahr wirksame Leitplanken oder Radabweiser montiert werden.