Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten
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Artikel 2 Begriffe
Der Begriff «Bauarbeiten» ist nicht klar umrissen. Es wird deshalb ausdrücklich festgehalten, was als «Bauarbeiten» im Sinne der Verordnung gilt (Bst. a).
Ebenfalls wird festgehalten, was als «Absturzhöhe» oder als «durchbruchsichere Fläche» im Sinne der Verordnung gilt (Bst. b und c).
Neu wird in der ganzen Verordnung von «durchbruchsicher» und «nicht durchbruchsicher» gesprochen. Deshalb kann auf die bisherige Definition «beschränkt durchbruchsichere Fläche» verzichtet werden. Dieser Begriff war unklar und liess die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis fälschlicherweise glauben, die Fläche sei auch für die Ausführung von Arbeiten durchbruchsicher.
2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 3 Planung von Bauarbeiten
Es ist wichtig, dass die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bereits in der Planungsphase von Bauarbeiten berücksichtigt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass es besonders schwierig und aufwendig ist, in der Planung Versäumtes später zu korrigieren.
Artikel 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Neu hinzu kommt, dass der Arbeitgeber die Anforderungen nach Absatz 1 mit einem schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aufzeigen muss.
Artikel 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Abs. 1
Der Arbeitgeber kann nicht zu jeder Zeit auf jeder Baustelle anwesend sein. Wegen des hohen Unfallrisikos bei Bauarbeiten ist es deshalb angezeigt, für jede Baustelle eine weisungsbefugte Person zu bezeichnen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist.
Artikel 6 - 7 Schutzhelmtragpflicht und Warnkleider
Verschiedene Bestimmungen (Art. 82 UVG, Art. 5 und 11 VUV) verpflichten die Arbeitgeber – soweit dies erforderlich ist – persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gehalten, diese zu benützen.
Artikel 6 Schutzhelmtragpflicht
Im Bereich der Bauarbeiten ist das Tragen von Schutzhelmen von grosser Bedeutung, da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien in ihrer Sicherheit gefährdet werden (Abs. 1).
Absatz 2 nennt die Fälle, in denen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders akut ist. In diesen Fällen ist das Tragen eines Schutzhelmes zwingend.