Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufzuheben und durch die neue Verordnung zu ersetzen.

Der vorliegende Entwurf setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Es sind insbesondere folgende Bestimmungen überarbeitet worden: 2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten; 3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern; 4. Kapitel: Gerüste; 5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben; 6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten; 7. Kapitel: Untertagarbeiten; 8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand.

Wichtige Änderungen betreffen die Absturzhöhe sowie die Gerüste. Einander widersprechende Absturzsicherungsvorschriften in unterschiedlichen Kapiteln der bisherigen Bauarbeitenverordnung hatten zu Verunsicherungen geführt. So wurden im 2. Kapitel «Bestimmungen für alle Bauarbeiten» Absturzsicherungsmassnahmen ab einer Absturzhöhe von 2 Metern, im Spezialkapitel für «Arbeiten auf Dächern» jedoch erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern verlangt. Mit der Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 Meter, ab welcher Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind, wird Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Das Kapitel «Gerüste» hat grundlegend überarbeitet werden müssen. Viele Vorschriften sind in der Zwischenzeit in den europäischen Normen 12810 und 12811 europaweit geregelt worden und brauchen nicht mehr zusätzlich in einer bundesrätlichen Verordnung aufgeführt zu werden.

Der Vollständigkeit halber werden neben den Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung auch Ausführungen zu einem Teil der unverändert übernommenen Bestimmungen gemacht. Wo die bisherigen, unverändert übernommenen Bestimmungen selbsterklärend sind, wird auf eine Kommentierung verzichtet. Zum besseren Verständnis werden die Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen in fetter Schrift hervorgehoben.

3. Erläuterungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht

Abs. 1

Gegenstand der Verordnung ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten. Dabei sollen die Vorschriften nicht nur auf eigentlichen Baustellen anwendbar sein, sondern überall wo Bauarbeiten ausgeführt werden.

Abs. 2

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nicht bewusst sind, dass die Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei bestimmten, gefahrenträchtigen Tätigkeiten zusammen mit den allgemeinen Vorschriften der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und denjenigen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz gelten. Es wird daher auf diesen Umstand hingewiesen. Es versteht sich, dass auch weitere Spezialbestimmungen, etwa diejenigen der Elektrizitätsgesetzgebung oder der Verkehrsgesetzgebung zu beachten sind.