Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 26 Fassadengerüst bei Hochbauarbeiten
Abs. 2
Es wird neu definiert, dass der oberste Holm des Fassadengerüstes stets mindestens 80 cm über der höchsten Absturzkante liegen muss. Wenn der Seitenschutz jedoch näher als 60 cm zur Absturzkante zu liegen kommt, muss der oberste Holm die höchste Absturzkante um 100 cm überragen.
Artikel 27 Auffangnetz und Fanggerüst bei der Montage von Dach- und Decken-
elementen
Neu soll nebst der Montage von Dachelementen auch die Montage von Deckenelementen geregelt werden, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Folgen eines Absturzes zu schützen.
Abs. 2
In Anlehnung an den Artikel 59 Absatz 1 wird bei Auffangnetzen und Fanggerüsten neu eine tägliche Sichtkontrolle gefordert. Damit allfällige Änderungen an den Auffangnetzen und Fanggerüsten erkannt werden, sollen diese vor der Benützung einer Sichtkontrolle unterzogen werden.
Artikel 29 Andere Absturzsicherungen
Neu müssen alternative Schutzmassnahmen unter Beizug einer ASA-Spezialistin oder eines ASA-Spezialisten festgelegt werden. Es handelt sich hier um Abweichungen von den üblichen lebenswichtigen Schutzmassnahmen, weshalb der Beizug einer qualifizierten Fachkraft erforderlich ist.
6. Abschnitt: Arbeitsumgebung
Artikel 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
Der neue Artikel 32 regelt die besonders gesundheitsgefährdenden Stoffe.
Abs. 1
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle autreten können, hat der Arbeitgeber die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung geplanten Massnahmen umzusetzen.
Abs. 2
Neu muss auch der Vertreter des Bauherrn über das unerwartete Vorfinden von besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen benachrichtigt werden. Zudem muss der Arbeitgeber seine davon betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer neu über das Ergebnis eines erstellten Schadstoffgutachtens informieren.