Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Artikel 21 Arbeiten von mobilen Leitern aus

Abs. 1

Grundsätzlich sollten keine Arbeiten von mobilen Leitern aus ausgeführt werden, weil sich dabei Absturzunfälle mit schweren Folgen für den Verunfallten und hohen Kosten ergeben können. Neu sind daher wenn immer möglich andere Arbeitsmittel einzusetzen.

Abs. 2 und 3

Muss trotzdem von mobilen Leitern aus gearbeitet werden, sind die Arbeiten kurz zu halten. Zudem sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neu ab einer Absturzhöhe von 2 m gegen Absturz zu sichern.

4. Abschnitt: Absturzsicherungen Artikel 22 Verwendung eines Seitenschutzes

Abs. 1

Absatz 1 wird übersichtlicher dargestellt und neu in die Buchstaben a – c unterteilt. Bei Böschungen (Bst. b) wird konkreter aufgezeigt, wann ein Seitenschutz erforderlich ist.

Abs. 3

Das Wort «Linienbaustellen» wurde unterschiedlich verstanden. Daher wird es neu durch den Begriff «Gräben für den Bau von Werkleitungen» ersetzt.

Artikel 23 Seitenschutz

Abs. 2

Die Geländerhöhe von mindestens 1 m gilt heute als Stand der Technik. Diese soll in jedem Fall eingehalten werden.

Abs. 4

Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass der Abstand zwischen den Seitenschutz-Bauteilen überall nicht mehr als 47 cm betragen darf.

Abs. 5

Mit der Maschenweite von maximal 25 cm wird neu eine Mindestanforderung an das zu verwendende Gitter festgelegt.