Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Artikel 37 Sonne, Hitze und Kälte

Mit diesem neuen Artikel soll ein Schutzziel für Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte in die Bauarbeitenverordnung aufgenommen werden. Die entsprechenden Expositionen sind bei Bauarbeiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 38 Beleuchtung

Eine Bestimmung zum wichtigen Thema Beleuchtung hat bisher gefehlt und wird neu eingeführt. Eine ausreichende Beleuchtung ist eine Grundvoraussetzung für sichere Arbeitsplätze.

Artikel 39 Naturgefahren

Abs. 2

Neu müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 die Vorgaben der Behörden des Bundes und der Kantone in Bezug auf die Naturgefahren in ihrem Gebiet aufgezeigt werden, die es zu berücksichtigen gilt.

7. Abschnitt: Transport

Artikel 40

Abs. 1 und 2

Bei der Einrichtung von Transportanlagen (Aufzugseinrichtungen) sind auf Baustellen spezielle Regeln zu beachten. Insbesondere muss eine zuverlässige Kommunikation zwischen dem Personal, das die Anlage steuert, und jeder bedienten Stelle gewährleistet sein, sei dies über Sichtkontakt oder mit anderen Mitteln.

Abs. 4

Für spezielle Bauverfahren sowie in begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligt werden. Dies ist z.B. der Fall bei kurzen Einsätzen (z.B. Inspektionen) und einer kleinen Absturzhöhe oder wenn das Anbringen einer Einrichtung zum Personentransport gefährlicher ist als das Hochziehen der Personen mit einem Kran.

3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern

Dieses Kapitel gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt legt Bestimmungen zum Schutz vor Stürzen über den Dachrand fest (Art. 40 - 43), der zweite Abschnitt handelt vom Schutz vor Stürzen durch das Dach (Art. 44 – 45) und der 3. Abschnitt von Arbeiten von geringem Umfang (Art. 46).