Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten
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6. Kapitel: Rückbau oder Abbrucharbeiten
Dieses Kapitel enthält die für die Rückbau- oder Abbrucharbeiten massgebenden Bestimmungen. Da es sich verglichen mit anderen Bauarbeiten hier um Arbeiten mit einem erhöhten Risiko handelt, rechtfertigt sich ein spezieller Abschnitt.
Das Kapitel 6 wird neu in zwei Abschnitte unterteilt. Der 1. Abschnitt behandelt die allgemeinen Bestimmungen für Rückbau- oder Abbrucharbeiten. Der 2. Abschnitt regelt die Bestimmungen für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen.
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 81
Für Rückbau- oder Abbrucharbeiten ist ein Sicherheits und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 zu erstellen.
2. Abschnitt: Bestimmungen für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
Artikel 82 Grundsatz
Abs. 1
Es werden die Vorgaben von Artikel 17 des ILO-Übereinkommens Nr. 162 aufgenommen, wonach bestimmte Tätigkeiten nur von Asbestsanierungsunternehmen, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, durchgeführt werden dürfen. Es wird bestimmt, dass bei Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, von der Suva anerkannte Asbestsanierungs-Unternehmen beigezogen werden müssen.
Abs. 2
In Absatz 2 wird aufgeführt, was insbesondere als Arbeiten nach Absatz 1 gilt.
Artikel 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
Abs. 1
Es werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen geregelt. Die Anerkennung erfolgt durch die Suva.
Bst. b
Es soll garantiert werden, dass das erforderliche Fachwissen für Asbestsanierungsarbeiten im eigenen Betrieb vorhanden ist. Daher muss das Asbestsanierungsunternehmen neu mindestens drei eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer muss dabei die Anforderungen an eine Spezialistin oder einen Spezialisten für Asbestsanierungen gemäss Artikel 84 erfüllen.