Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Artikel 91 Belüftung

Die Praxis hat gezeigt, dass der bisherige Absatz 2 zu restriktiv formuliert war.

Es gibt Ausnahmesituationen, bei denen nicht belüftete Räume begangen werden müssen. In diesen Fällen ist die Luftzusammensetzung durch mitgeführte Messgeräte dauernd zu überwachen.

Grundsätzlich bleibt der Zugang zu nicht belüfteten Räumen aber verboten. Ebenso darf nur in belüfteten Räumen gearbeitet werden (Abs. 2 – 4).

Artikel 92 Erdgas in Gesteinsschichten

Der Arbeitgeber hat abzuklären, ob in den Gesteinsschichten möglicherweise Erdgas vorhanden ist und hat nötigenfalls geeignete Massnahmen zu treffen.

Das können eine permanente Messung des Methangasanteils in der Luft, eine intensivere Tunnel-Belüftung, eine zusätzliche Vorerkundung, eine Gasmeldeanlage oder ein Gaswarngerät sein.

Artikel 93 Explosions- und Brandgefahr

Neu wird der Oberbegriff «Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden» eingeführt. Der Begriff «Benzin- und Flüssiggasmotoren» bleibt weiterhin in einer offenen Aufzählung aufgeführt.

Artikel 94 Notbeleuchtung

Es soll sichergestellt werden, dass in einer Notsituation eine genügende Beleuchtung vorhanden ist. Bei fehlender Notbeleuchtung muss daher jede Person eine Lampe mitführen.

Artikel 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr

Artikel 95 soll neu nicht nur für Bahntunnels, sondern generell für alle Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr gelten.

Um eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Diese können in der Errichtung einer Trennwand in doppelspurigen Bahntunnels, das Einstellen des Betriebs des Bahnverkehrs oder bei nahenden Zügen das Umplatzieren der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine vorhandene Nische bestehen.

Artikel 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen

Damit technische Installationen bei einer Beschädigung zu keiner Gefährdung von Personen führen, sollen sie geschützt werden, was mit Schutzwänden oder Leitplanken sowie mit einer Montage an einer wenig exponierten Stelle möglich ist.

Artikel 98 Fusswege

Es wird verlangt, dass Fusswege von Fahrpisten und Gleisanlagen mit technischen Massnahmen getrennt werden. Die Massnahmen können in einer Erhöhung der Fusswege, einer Leitplanke oder in einer Trennwand zwischen Fusswegen und Fahrtpisten oder Gleisanlagen bestehen.