Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Artikel 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien

Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von niedergehenden Steinen und Materialien gefährdet werden, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Diese können in der Abbaumethode oder in der Arbeitsorganisation (z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten nicht übereinander) bestehen (Abs. 1).

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Maschinen und Geräte bedienen, sind bedingt durch ihren Einsatzort an der Abbaufront grösseren Gefährdungen ausgesetzt. Dies ist der Grund, weshalb die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände der Maschinen und Geräte mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten sind, um sie vor niedergehenden Steinen und Materialien zu schützen (Abs. 2).

Durch Steinschlag gefährdete Durchgänge und Verkehrswege können namentlich mit einem Schutzdach, einem Schutznetz oder einer Schutzwand gesichert werden (Abs. 4).

Artikel 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten

Witterungseinflüsse (z.B. Frost im Winter oder starke Regengüsse) können eine Instabilität der Abbauwände zur Folge haben. Deshalb sollen vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen überhängende Partien abgebaut und loses Material aus der Böschung entfernt werden.

9. Kapitel: Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine

Artikel 111 Begriffe

In diesem Artikel finden sich die Begriffsdefinitionen.

Artikel 112 Persönliche Anforderungen

Zuweilen müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Dach begeben, um Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen auszuführen. Bei diesen Arbeiten besteht Absturzgefahr. Es werden daher die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen festgelegt, welche Personen bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen immer erfüllen müssen.

Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Es müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen ausgebildet sein. Es genügt neu, dass sie eine Instruktion nach Artikel 6 VUV erhalten haben.

Es muss jedoch mindestens eine Person pro Arbeitsstelle über eine entsprechende Ausbildung verfügen und zudem dauernd vor Ort sein.