Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Abs. 4

Nebst den Dämmen und Rampen werden neu auch Bermen erwähnt. Eine Berme ist eine terrassierte Stufe oder ein Absatz in der Böschung eines Dammes, eines Walls, einer Baugrube oder an einem Hang. Sie unterteilt die Böschung in zwei oder mehrere Abschnitte. Eine Berme soll den Erddruck auf den Fuss der Böschung vermindern.

Artikel 17 Schutz vor einstürzenden und herabfallenden Gegenständen und Materialien

Bei Bauarbeiten an übereinander- und nebeneinanderliegenden Arbeitsstellen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf untenliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen häufig durch herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände und Materialien gefährdet. Daher sind besondere Massnahmen erforderlich.

Artikel 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien

Auf dem Bau kann zuweilen nicht umgangen werden, dass Gegenstände und Materialien geworfen oder fallen gelassen werden müssen. Dies darf nur erfolgen, wenn der Zugang zur Gefahrenzone vorher abgesperrt worden ist oder wenn die Gegenstände und Materialien auf der ganzen Länge durch geschlossene Rutschen, Kanäle usw. bis zur Übergabestelle geführt werden.

Artikel 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen

Der Artikel 19 bezieht sich neu nicht nur auf Rückwärtsfahrten, sondern generell auf Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen. Demzufolge wird der Titel angepasst.

Abs. 1

Als Grundsatz dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten. Es werden die entsprechenden technischen Massnahmen vorgeschrieben, sollten sich trotzdem Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Abs. 3

Rückwärtsfahrten sind so kurz wie möglich zu halten, weil von ihnen eine besondere Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgehen kann.

3. Abschnitt: Leitern

Artikel 20 Anforderungen

Abs. 5 und 6

Es gilt zu differenzieren, ob Anstellleitern oder Bockleitern verwendet werden. Daher wird ein neuer Absatz 6 eingefügt. Bei Anstellleitern (Abs. 5) dürfen die obersten drei Sprossen nur verwendet werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. Bei Bockleitern (Abs. 6) dürfen die obersten zwei Sprossen gar nicht verwendet werden. Dies entspricht dem aktuellen Stand der Technik, wie er in der SN EN Norm 131-3 verankert ist.