Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten
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Artikel 113 Steuer- und Schalteinrichtungen
Abs. 1
Es muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihren Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen nicht ihr Leben in Gefahr bringen. Daher ist es notwendig, dass jede wärmetechnische Anlage oder jeder Hochkamin und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten mit Einrichtungen ausgerüstet werden, die es erlauben, diese Anlage von jeder Energiequelle abzutrennen oder abzuschalten.
Artikel 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hoch-
kaminen
Abs. 1
Bei den Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer hohen Gefährdung ausgesetzt. Daher ist es wichtig, dass diese Arbeiten von einer Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden. Diese Person kann im Notfall Hilfe organisieren.
Artikel 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
Abs. 1
Bei Arbeiten auf Dächern ist generell eine Absturzgefahr gegeben. Es müssen daher die zur Sicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendigen festen Vorrichtungen vorhanden sein. Erst dann dürfen die Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern begangen werden.
Abs. 2
Wenn die in Absatz 1 geforderten zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen fehlen, müssen andere Schutzmassnahmen getroffen werden. Es muss z.B. ein Fanggerüst, ein Auffangnetz oder eine Seilsicherung verwendet werden.
10. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil
Artikel 118
Abs. 2
Mit dem neuen Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeiten am hängenden Seil ausführen, über die erforderlichen, aktuellen Fachkenntnisse verfügen, weshalb sie sich in regelmässigen Abständen von maximal 3 Jahren fortbilden müssen.