Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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4. Auswirkungen auf den Bund

Die neue Bauarbeitenverordnung hat keine Auswirkungen auf den Bund, insbesondere führt sie zu keinem personellen oder finanziellen Mehraufwand. Die geänderten oder neuen Bestimmungen der Verordnung sollen dem heutigen Stand der Technik entsprechen und die heutige Praxis widerspiegeln.

5. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die neue Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, zumal keine neuen Vollzugsaufgaben geschaffen werden.

6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Verordnung auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Für Arbeiten auf Dächern sind neu Absturzsicherungsmassnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von 2 m erforderlich. Die bestehende Bauarbeitenverordnung verlangt solche Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von 3 m. Die Änderung verursacht gewisse Mehrkosten für den Bauherrn, sofern eine Absturzhöhe zwischen 2 und 3 m zur Diskussion steht. Davon betroffen sind zur Hauptsache eingeschossige Kleinbauten wie Autounterstände, Garagen oder geneigte Dächer auf mehrgeschossigen Bauten mit einem grossen Dachvorsprung. Die Absturzhöhe liegt bei den meisten Dächern jedoch über 3 m, so dass sich bezüglich der Verpflichtung zu Absturzsicherungsmassnahmen keine Änderung ergibt.

Die neu eingeführte Fortbildungspflicht für Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen richtet sich nur an eine kleine Gruppe von Personen. Die Fortbildung hat alle 5 Jahre über 1 – 2 Tage zu erfolgen. Diese Änderung verursacht gewisse Mehrkosten für die rund 250 anerkannten Asbestsanierungsunternehmen. Das Gleiche gilt für die Fortbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Arbeiten am hängenden Seil, die alle 3 Jahre zu absolvieren ist.

7. Inkraftsetzung

Die Verordnung tritt auf den 1. Juli 2021 in Kraft. Damit sollen die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit nach dem Beschluss des Bundesrates genügend Zeit erhalten, um alle ihre diesbezüglichen Dokumente wie Merkblätter, Checklisten oder Broschüren nach den Vorgaben der neuen Bauarbeitenverordnung anzupassen. Im Weitern soll den Arbeitgebern ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezüglich der Neuerungen informieren und anleiten zu können.