Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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Artikel 57 Gerüstgänge

Abs. 2

Neu muss aus ergonomischen Gründen auch der minimale Abstand zwischen zwei Gerüstgängen vorgeschrieben werden. Damit soll auch bei Arbeiten auf einem Gerüst eine aufrechte Haltung ermöglicht werden.

Artikel 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten

Alle Arbeitsgerüste und nicht nur Rollgerüste müssen nach den Herstellerangaben montiert und demontiert werden. Es rechtfertigt sich, diese allgemeine Verpflichtung in einem eigenen Artikel festzuhalten.

Artikel 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes

Abs. 1

Neu muss bei jedem Gerüstzugang die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes auf einem Schild gut sichtbar angeschrieben werden.

Abs. 2

Neu muss auch beim Zugang zum Materialpodest die Nutzlast gut sichtbar angeschrieben werden.

Artikel 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes

Arbeitsgerüste oder Bereiche von solchen, die nicht begangen werden dürfen, müssen neu mit einer technischen Massnahme abgesperrt werden.

Artikel 64 Änderungen am Arbeitsgerüst

In Zukunft dürfen Änderungen am Arbeitsgerüst nur noch vom Gerüstebauer vorgenommen werden.

Artikel 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste

Die Rollgerüste werden in der Regel vom Arbeitgeber selber erstellt. Die in der Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf beim Aufbau des Rollgerüstes nicht überschritten werden (Abs. 2).

3. Abschnitt: Auffangnetze und Fanggerüste Artikel 67 Fanggerüste

Abs. 1 und 5

Die Absturzhöhe wird neu auf 2 m beschränkt.