Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 23 Seiten

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11. Kapitel: Arbeiten in Rohrleitungen

Artikel 119

Die Regelung dieser Arbeiten ist insbesondere für Planer und Unternehmer notwendig, wenn ältere Rohrleitungen (Kanalisationen) saniert werden müssen.

Abs. 5 Bst. c

Die Massnahme „Rettungsgurt mit montiertem Rettungsseil“ entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und wird gestrichen. Die Kommunikation gegen aussen muss jedoch nach wie vor jederzeit gewährleistet sein.

12. Kapitel: Rechtsschutz

Artikel 120

Es wird aufgezeigt, welcher Rechtsweg bei Verfügungen der Suva nach Artikel 83 beschritten werden kann.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 122 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Abs. 1

Da weit mehr als die Hälfte der Artikel der bestehenden Bauarbeitenverordnung geändert oder ergänzt werden, ist gemäss den Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes (Randziffer 276) eine Totalrevision vorzunehmen. Entsprechend ist die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufzuheben und der vorliegende Entwurf als neue Bauarbeitenverordnung in Kraft zu setzen.

Abs. 2

In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 15. April 2015 über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck wird auf die aktuelle Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 verwiesen. Dieser Artikel ist aufgrund der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung auf das neue Datum dieses Erlasses anzupassen.

Artikel 123 Übergangsbestimmung

Der neue Artikel 23 verlangt eine Mindesthöhe des Geländerholms von 100 cm. Dieses Mass entspricht dem heutigen Stand der Technik bei Geländern.

In der bestehenden Bauarbeitenverordnung lässt Artikel 16 zu, dass die Oberkante des Geländerholms nur 95 cm über der Standfläche liegt. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsgerüste mit Geländerholmen auf einer Höhe von 95 – 100 cm hergestellt und Inverkehr gebracht worden. Diese Arbeitsgerüste werden nach wie vor verwendet. Die fehlenden maximal 5 cm der Höhe des Geländerholms führen zu keiner signifikant erhöhten Unfallgefahr. Daher sollen die betreffenden Arbeitsgerüste weiterhin verwendet werden dürfen.