Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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Die Grünen lehnen diesen Vorschlag ab. Dieser stellt ein Anreiz für die Krankenkassen dar, Versicherungsmodelle mit noch tieferen Leistungen gezielt für Versicherte mit Zahlungsausständen zu lancieren. Die SP hält diese Massnahme für kontraproduktiv, weil sie die Versicherten zwingt, die Ärztin bzw. den Arzt zu wechseln, wenn diese nicht auf der Liste des Alternativmodells des Versicherers aufgeführt sind. Die Unterbrechung der therapeutischen Betreuung kann die Folge sein, mit dem Risiko, dass die Versorgungsqualität sinkt. Ausserdem erlaubt es diese Massnahme den Versicherten nicht, der Schuldenspirale zu entkommen und sie kann sogar Anreize für die Versicherer schaffen, eigens für Versicherte mit Zahlungsausständen spezifische neue Alternativmodelle zu schaffen, wie auch der SGB festhält.
Curafutura warnt vor der Gefahr, dass mit dieser Bestimmung die Risikostruktur solcher Modelle verzerrt wird, zuungunsten der Versicherten, die sich für ein solches Modell entschieden haben. Ausserdem würde die Bestimmung zu einem grossen administrativen Aufwand führen, und sie wäre nicht umsetzbar, weil es Versicherer gibt, die keine solchen Modelle anbieten. Die Bestimmung ist deshalb aus dem Gesetz zu streichen. Santésuisse lehnt Absatz 7bis ebenfalls ab. Die Bestimmung würde zu einem nicht vertretbaren Mehraufwand bei den Versicherern führen, während einzig der Kanton profitiert. Ausserdem würde die Wahlfreiheit der Versicherten übermässig eingeschränkt. Groupe Mutuel lehnt diesen Absatz ab, weil sich damit praktische Probleme ergeben: Wer entscheidet über das Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer, wenn mehrere Optionen verfügbar sind? Was tun, wenn sich Versicherte weigern, den mit dem aufgezwungenen Modell verbundenen Vorgaben nachzukommen?
Die FRC lehnt diesen Vorschlag entschieden ab. Einige Modelle sind mit mehr Auflagen verbunden als andere. Versicherte müssten damit rechnen, ungewollt Bedingungen unterworfen zu werden, die nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Die Ombudsstelle kann die Absicht der Prämieneinsparung nachvollziehen, sieht aber weitere Hürden, die sich durch diese Zwangszuteilung ergeben können. Beispielsweise werden die Sanktionen bei einem Regelverstoss je nach Versicherer unterschiedlich gehandhabt. Ihres Erachtens sollte eine Leistungsablehnung erst bei einem dritten Regelverstoss möglich sein.
Die FMH und die FSP lehnen die Massnahme in dieser Form ab. Sie beantragen eine Ergänzung, wonach für die Umteilung von Personen mit Zahlungsausständen in ein Modell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers die Einwilligung der versicherten Person vorliegen muss. Die Vereinigung unabhängiger Ärztinnen, Ärzte und Medizinstudierenden (VUA) und die Alternative Liste ZH verlangen die Streichung dieses Absatzes. Es leuchtet ihnen nicht ein, warum bei Prämienschulden Betroffene mit einer Zwangs-Hausarztversicherung «bestraft» werden sollen. MFÄF lehnen diesen Absatz ab.
CSP CH und SBS lehnen diese Massnahme ab. Eine einseitige Änderung der Versicherungsbedingungen durch Umteilung in eine Kategorie mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers wäre für die Versicherten nicht nachvollziehbar und würde unweigerlich zu zahlreichen Fehlern und damit zu Verweigerungen der Rechnungsvergütung führen. Inclusion Handicap und PMS stehen dem Vorschlag kritisch gegenüber. Es ist nicht auszuschliessen, dass die grösseren Versicherer eigens für Versicherte mit Zahlungsausständen Alternativmodelle kreieren werden. Die SGHVR meldet Bedenken gegen die Massnahme an, weil nicht nach dem Grund der Säumnis der Versicherten gefragt wird. Ausserdem hat die Kommission nicht dargelegt, welches die Gründe für eine Ausnahme sein könnten.