Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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4.4 Art. 64a Abs. 4

4.4.1 Teilnehmende, die beantragen, Absatz 4 zu streichen

GL ist dezidiert der Ansicht, dass der Bund die Verlustscheine übernehmen soll. Da der Bund für die Organisation der Krankenversicherung und die Aufsicht über die einzelnen Versicherer zuständig ist, entspräche eine solche Regelung insbesondere dem verfassungsmässigen Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 3 BV) wesentlich besser als die heutige Regelung.

BE erklärt, dass der Regelungsbedarf zu Art. 64a sinnvollerweise auf Bundesebene erfolgt, da ansonsten ein unübersichtliches Regelwerk zwischen Kantonen und Krankenversicherern resultieren würde. Dass die Kantone zahlen und der Bund regelt, unterminiert allerdings das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz. Die Prämienfinanzierung soll deshalb ganzheitlich überdacht werden. Der Bund soll entweder die Bestimmung zur Übernahme der Verlustscheine durch die Kantone streichen oder die Prämienausstände übernehmen.

JU hält es für angebracht, dass der Bund zumindest einen Teil der Ausstände übernimmt. Die GDK stellt die Frage, ob der Bund die Kosten für Verlustscheine nach Artikel 64a übernehmen sollte, da er vorsieht, diesen Artikel neu zu regeln und das BAG die Versicherer beaufsichtigt. Damit würde dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz besser Rechnung getragen.

Curafutura, santésuisse, alternative Liste ZH, CSP, KdSZ, Caritas, die Ombudsstelle und VUA beantragen, Absatz 4 zu streichen. Die Verlustscheine sollen nur von den Kantonen bewirtschaftet werden. Eine einheitliche Lösung soll die Prozesse der Versicherer vereinfachen.

Die Schuldenberatung weist darauf hin, dass die Versicherer ihre Forderung heute nach einer Teilzahlung nicht abschreiben können, weil sie dem Kanton rückerstattungspflichtig sind. Die KdSZ macht zudem geltend, die Aufbewahrung der Verlustscheine durch die Versicherer sei nicht seriös revidierbar.

Die SP, CSP, Caritas, MFÄF bemängeln, dass der Versicherer dem Kanton nur 50 % von nachträglichen Zahlungen überweisen muss, während er bis zu 135 % der Forderung erhalten kann.

4.4.2 Teilnehmende, die beantragen Absatz 4 zu ändern

Verpflichtung der Versicherer, die Verlustscheine zu bewirtschaften

Die GDK und 9 Kantone (AI, BE, BS, FR, GL, LU, NW, UR, ZG) schlagen vor, die Versicherer zu verpflichten, die Verlustscheine zu bewirtschaften. Sie schlagen vor, Absatz 4 zu ergänzen:

«…. Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel auf und bewirtschaftet sie bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen. ….»

BS schlägt vor zu schreiben: «Der Versicherer bewirtschaftet die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.»

Auf Verordnungsstufe (KVV) wäre diese Pflicht zu konkretisieren, z.B. dass die Versicherer ihre kasseninternen Inkassoregelungen (mit eigener oder ausgelagerter Verlustscheinbewirtschaftung) dem BAG zur Kenntnis und/oder zur Genehmigung unterbreiten müssen. Ferner könnte in der Verordnung vorgesehen werden, dass die Revisionsstellen der Versicherer den Kantonen jährlich zusammen mit der Kontrolle der Verlustscheinabrechnungen bescheinigen, dass die Verlustscheine aktiv bewirtschaftet werden.

Mahn- und Inkassokosten der Versicherer berücksichtigen

Santésuisse weist darauf hin, dass die Kantone sich nicht an den unbezahlten Mahn- und Inkassokosten der Versicherer beteiligen. Deshalb sollen die Versicherer, falls Absatz 4 nicht