Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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gestrichen wird, dem Kanton höchstens 50 % des von ihm übernommenen Betrages zurückerstatten müssen. Sie schlägt dazu vor, Absatz 4 zu ergänzen: …. an den Kanton zurück,

höchstens jedoch bis zu 50 Prozent der Forderungen nach Absatz 3.

SGV beantragt Änderungen, welche die Versicherer für Absatz 5 vorschlagen. Deshalb werden sie dort angeführt.

4.4.3 Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Falls Absatz 4 nicht gestrichen wird, schlägt die KdSZ vor,

 die Versicherer zu verpflichten, dem Kanton für jeden geltend gemachten Verlustschein

eine Kopie dieses Verlustscheines und eine Kopie des zu Grunde liegenden Betreibungsbegehrens zu übermitteln. Dies damit der Kanton die Beträge überprüfen kann.

 den Versicherern zu verbieten, Dritte mit dem Inkasso zu beauftragen oder Forderungen

an Dritte abzutreten. Denn Inkassobüros schlagen auf solche Forderungen fragwürdige zusätzliche Forderungen. Auch die Alternative Liste ZH schlägt dies vor.

4.5 Abtretung der Verlustscheinforderungen an den Kanton (Art. 64a Abs. 5)

4.5.1 Teilnehmende, die Absatz 5 begrüssen

GE, SZ, FDP und SVP begrüssen die vorgeschlagene Regelung.

Die SP hält sie für sinnvoll, da sie den Versicherten erlaubt, die Versicherungsform und den Versicherer zu wechseln. Dabei versteht sie den Ansatz der GDK, den Kantonen die Wahl zu lassen.

Die Schuldenberatung geht davon aus, dass die Versicherten mit dieser Regelung Abzahlungen besser vereinbaren können.

4.5.2 Teilnehmende, die beantragen, Absatz 5 zu streichen

Die Grünen und der SGB möchten die Kantone verpflichten, die betroffenen Personen zu unterstützen und zu begleiten. Diese sollen nicht durch den Kanton weiter administrativ und finanziell drangsaliert werden.

MFÄF lehnen den Absatz ab, weil er die Eigenverantwortung der Versicherten und der Versicherer untergrabe.

4.5.3 Änderungsanträge der Kantone für Absatz 5

Die GDK, SKOS und 14 Kantone (AG, AI, AR, BE, GR, NE, NW, OW, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH), begrüssen, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, die Verlustscheine bei Bedarf zu übernehmen, so dass die Versicherten zu einem günstigeren Versicherer wechseln können.

Die GDK und 18 Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, TI, UR, VD, ZH) erklären jedoch, dass mit der Übernahme der 85 Prozent das Gläubigerrisiko der Versicherer verkleinert wird. Deshalb sollen die Kantone die Verlustscheine ohne Zuschlag übernehmen können.

AI, BE, UR, VD erklären, wenn an der Auffassung festgehalten werde, dass der Kanton einen Zuschlag zahlen müsse, dann 3 %.

ZG geht davon aus, dass alle Forderungen übernommen werden müssen. Dafür wären drei Prozent ein fairer Wert.