Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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4.12 Übergangsbestimmung zu den jungen Erwachsenen (Abs. 2)

Die GDK, BE, FR, GL, VS und Santésuisse erachten die vorgeschlagene Regelung als sinnvoll. Curafutura äussert sich nicht.

ZG beantragt, die Bestimmung sprachlich zu bereinigen.

BS und Caritas regen an, das neue Recht generell auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende und künftige Inkassoverfahren für Kinderprämien anwendbar zu erklären.

4.13 Weitere Übergangsbestimmung

Santésuisse und Groupe Mutuel erklären, für die Umsetzung eines einheitlichen Datenaustausches müsse eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Die Frist von einem Jahr sollte ausreichen. Denn die Konzepte (Datenaustauschkonzept, Betriebskonzept) bestehen bereits, für den Datenaustausch wird die Plattform Sedex verwendet, die entsprechende Domäne existiert und diverse Teilnehmer tauschen bereits elektronisch Daten aus.

Sie schlagen folgenden Absatz 3 vor:

Die Kantone und Versicherer führen innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Änderung den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 64a Absatz 7quater ein.

5 Weitere Vorschläge und Bemerkungen

5.1 Massnahmen, um die Betreibungs- und Zinskosten zu vermindern

Die GDK, AG, GL, SP regen an, weitere Massnahmen zu ergreifen, um die hohen Betreibungs- und Zinskosten, die die Kantone ebenfalls zu 85% übernehmen müssen, zu vermindern.

ZH unterstützt dieses Anliegen und regt folgende Massnahmen an:

– Die Kantone sollen die Mahngebühren der Versicherer nicht abgelten: Gemäss Art.

64a Abs. 4 KVG übernimmt der Kanton 85% der Forderungen, die «Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3» waren. Nach Abs. 3 haben die Krankenversicherer dem Kanton pro Schuldnerin oder Schuldner unter anderem «den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten)» bekannt zu geben. Es ist nicht klar, ob der Begriff der Betreibungskosten nur die beim Krankenversicherer anfallenden Gebühren für das Betreibungsverfahren umfasst oder auch die Bearbeitungsgebühren (Mahngebühren) der Krankenversicherer. Die Praxis ist uneinheitlich. In der Literatur wird die zweite Meinung vertreten (Ivo Bühler / Cliff Egle, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz, Art. 64a N. 80). Das ist abzulehnen.

Auch die KdSZ beantragt, ausdrücklich klar zu stellen, dass Mahngebühren nicht abgegolten werden.

– Begrenzung des Zinssatzes für fällige Forderungen: Gemäss Art. 105a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) beträgt der Zinssatz für fällige Prämien der Versicherer 5% pro Jahr. Dieser Zinssatz ist mit Blick auf die heutigen Verhältnisse des Finanzmarkts überrissen. Da nicht sicher ist, ob der Bundesrat bereit ist, diesen Zinssatz durch eine Änderung der KVV zu senken, ist im KVG ein Verzugszins von höchstens 2% festzuschreiben. Angesichts der häufigen Revisionen des KVG könnte der Zinssatz bei Bedarf jederzeit angepasst werden.

- Genügenlassen eines früheren Verlustscheins nach Art. 115 Abs. 1 SchKG: Nach geltendem Recht müssen die Kantone den Krankenversicherern die Forderungen zu 85% ab-