Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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ZG und der SGV beantragen, dass die Kantone die Verlustscheinforderungen zu 88 beziehungsweise zu 92 Prozent übernehmen können. Damit erübrige sich dieser Absatz.
TG erklärt, dass die Kantone den Versicherern 85 Prozent der ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten verrechnet. Zusätzlich sind auf den Verlustscheinen auch die Kosten für die internen Gebühren aufgeführt. Damit ein Gläubigerwechsel stattfinden kann, muss geklärt sein, was mit diesen Kosten geschieht. Sollten die Versicherer Anspruch darauf haben, dass die Kantone auch diese Forderungen anteilsmässig übernehmen, ist ein Zuschlag von 3 Prozent nicht gerechtfertigt. In diesem Fall wäre auf einen Zuschlag zu verzichten.
Curafutura erklärt, unabhängig davon, ob die Kantone das Verfahren wählen können oder für alle Kantone das gleiche Verfahren angewandt wird, darf dieses nur für zukünftige Fälle ab Inkrafttreten gelten. Für Verlustscheine aus der Vergangenheit muss das bisherige Verfahren weiter gelten, da diese Fälle durch die Versicherer bewirtschaftet werden. Eine Übergabe «alter» Fälle wäre weder aus Sicht der Kunden noch des Kantons vorteilhaft (bspw. aufgrund laufender Abzahlungsvereinbarungen).
Santésuisse und Groupe Mutuel lehnen diesen Absatz ab. Er wäre für Versicherer und Kantone aufwändig.
Santésuisse führt aus, dass Gelder, welche bisher nicht forderungstilgend auf den Verlustscheinen gebucht wurden, nun tilgend gebucht werden müssen (85%+3%). Die Differenzbeträge (die restlichen 12%) müssen alle abgeschrieben werden. Sofern bereits Teilzahlungen auf den Verlustscheinen stattgefunden haben, ist der korrekte Betrag zu berechnen. Auch müssten bereits getroffene Abzahlungsabkommen abgelöst werden. Was geschieht weiter mit Verlustscheinforderungen, welche durch die Bewirtschaftung in Betreibung sind? Der Kanton läuft zudem Gefahr, Verlustscheine von verstorbenen Personen zu erhalten.
Kantone und Versicherer sollen vereinbaren können, dass der Versicherer Forderungen, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind, an den Kanton abtritt. Der Kanton soll den Versicherer angemessen entschädigen. Damit können beide sicherstellen, dass ihr administrativer Aufwand vertretbar bleibt.
Groupe Mutuel weist darauf hin, dass keine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist. Die Kantone könnten somit Abtretung über einen Zeitraum von 20 Jahren verlangen. Die meisten Verlustscheine sind in Papierform, somit müssten viele Dokumente übertragen werden. Es stellen sich Probleme bei Verlustscheinforderungen, die teilweise zurückerstattet wurden (Berechnung des Ausstandes) oder die an Inkassofirmen abgetreten wurden (Gleichbehandlung der Versicherten).
4.11.2 Teilnehmende, die diesen Absatz begrüssen
BS begrüsst diesen Absatz. Er ermöglicht den Kassenwechsel auch bei vor Inkrafttreten der Revision ausgestellten Verlustscheinen. Dass ein Kanton diese zu einem tieferen Preis als die künftigen Verlustscheine übernehmen kann, erscheint aufgrund des grösseren Inkassorisikos sachlich geboten: In vielen Fällen alter Schulden dürfte ein Schuldenerlass angezeigt sein, um die finanzielle Selbständigkeit nicht zu gefährden.
Die Schuldenberatungen und CSP begrüssen diesen Absatz. Sie regen an festzuhalten,
dass die versicherte Person den Versicherer nach der Abtretung wieder wechseln kann.
4.11.3 Teilnehmende, die diesen Absatz ändern möchten
Santésuisse erklärt, ein Versicherer und ein Kanton sollen eine Übernahme vereinbaren können. Sie schlägt deshalb vor:
Kantone und Versicherer können vereinbaren, dass Forderungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … entstanden sind, an den Kanton übergehen. Der Kanton hat den Versicherer angemessen zu entschädigen. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung.