Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
4.8.3 Weitere Vorschläge
JU schlägt folgende Änderung vor: «Im Falle einer Forderungsübernahme durch den Kanton im Sinne von Abs. 4 kann der Kanton den Versicherten von Amts wegen bei einem Versicherer, dessen Prämien unter dem kantonalen Durchschnitt liegen, in einem Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichern. Eine erneute Versicherung von Amts wegen darf erst nach Ablauf von drei Jahren erfolgen.»
VD befürwortet diesen Absatz, befürchtet aber, dass sich diese Änderung insbesondere bei chronisch kranken Versicherten negativ auf die Versorgung der Betroffenen auswirken kann. Daher sollte die Wahl des neuen Modells nicht dem Versicherer, sondern dem Versicherten oder seinem Vertreter überlassen werden. Dies bietet Gewähr, dass die gewählte Lösung den Bedürfnissen der Versicherten optimal entspricht, im Wissen, dass alternative Modelle sehr unterschiedliche Vorgaben und Sanktionen beinhalten.
Die Haus- und Kinderärzte (mfe) fordern, dass die Umteilung von Versicherten in Modelle mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers auf Freiwilligkeit beruhen muss. Sie würden jedoch unterstützen, dass Personen mit Prämienschulden verpflichtet würden, sich bei Versicherungen mit tiefen Prämien (aber ohne Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers) zu versichern.
4.9 Ausnahme vom Wechselverbot für junge Erwachsene (Art. 64a Abs. 7ter)
Die GDK, mehrere Kantone, Curafutura, Santésuisse und die Ombudsstelle beantragen, das Wechselverbot bei nicht bezahlten Kinderprämien klarer zu umschreiben. Sie sind sich einig, dass Ausstände, die aus der Zeit der Minderjährigkeit stammen, junge Erwachsene nicht am Wechsel des Versicherers und der Versicherungsform hindern sollen.
4.10 Datenaustausch (Art. 64a Abs. 7quater und 8)
Die GDK und alle Kantone begrüssen, dass Kantone und Versicherer verpflichtet werden,
ihre Daten zum Art. 64a KVG einheitlich auszutauschen. Dies analog zum bestehenden erfolgreichen Datenaustausch Prämienverbilligung gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG. Santésuisse und die GDK haben einen solchen (freiwilligen) Datenaustausch seit 2017 etabliert.
Der SGV, Santésuisse und Groupe Mutuel beantragen zu präzisieren, dass die Daten elektronisch ausgetauscht werden. Curafutura hat sich nicht geäussert.
Caritas regt an, den Datenaustausch auch zur Erkennung und Verhinderung von Doppelversicherungen einzusetzen und dementsprechend zu regeln. Der Datenaustausch ist jedoch auf die notwendigsten Informationen zu beschränken.3
4.11 Übergangsbestimmung zu den Abtretungen (Abs. 1)
4.11.1 Teilnehmende, die diesen Absatz streichen möchten
GDK und 11 Kantone (AI, BE, FR, GL, GR, LU, JU, NW, SO, VD, VS) beantragen, dass die Versicherer den Kantonen die Verlustscheinforderungen gegen Vergütung von 85 Prozent der Forderung abtreten. Damit erübrige sich dieser Absatz.
3Anmerkung BAG: Der Bundesrat hat die Verordnung über den Risikoausgleich auf den 1. Januar 2021 geändert. Ab dann kann die gemeinsame Einrichtung KVG den Versicherern melden, wenn ihre Versicherten doppelt versichert sind. Damit können die Versicherer die Versicherungsverhältnisse prüfen und die gesetzwidrigen beenden.