Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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Fällen der Zahlungsunfähigkeit eine Kontaktaufnahme zu den betroffenen Personen für sinnvoll.

4.7.2.3 Politische Parteien, welche das Beibehalten befürworten

Die FDP regt an, den Kantonen freizustellen, Listen säumiger Prämienzahlender zu führen, auch wenn deren Nutzen fraglich ist. Die SVP beantragt, es solle den Kantonen nicht untersagt werden, solche Listen zu führen. Die CVP ist aus föderalistischer Sicht der Meinung, dass es den Kantonen grundsätzlich offenstehen soll, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, wenn sie dies als sinnvoll erachten.

4.7.2.4 Weitere Bemerkungen bezüglich der Listen für Minderjährige

BS beantragt, zumindest die Kinder von dieser Versicherungsbeschränkung auszunehmen, sollte der Antrag der Kommissionsminderheit wider Erwarten weiterverfolgt werden. LU und die Stadt Frauenfeld sind der Auffassung, dass Minderjährige nicht auf Listen gesetzt werden sollten. Die CVP lehnt Listen für Minderjährige ab. Das Unterlassen von gewissen Behandlungen im Kindesalter kann zu einem späteren Zeitpunkt zu hohen Folgekosten führen.

4.7.3 Definition der Notfallbehandlungen

4.7.3.1 Teilnehmende, die eine Definition begrüssen

LU regt an, den Begriff des Notfalls schweizweit zu definieren. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung von einem weiten Notfallbegriff auszugehen. SG erklärt, eine umfassende Aufzählung aller denkbaren Notfallkonstellationen sei nicht möglich. Auch mit der vorgeschlagenen Definition des Notfallbegriffs dürften sich deshalb unterschiedliche und allenfalls auf dem Rechtsweg zu klärende Auffassungen nicht vermeiden lassen. TG moniert, dass die vorgeschlagene Definition einen zu grossen Interpretationsspielraum bietet. Es muss zwingend präzisiert werden, dass die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt abschliessend entscheidet, ob eine Notfallbehandlung vorliegt oder nicht. Die Krankenversicherer sollen diese Beurteilung nicht noch einmal prüfen müssen. Der Bundesrat soll den Notfallbegriff in der Verordnung detaillierter umschreiben, oder die Beschreibung ist direkt ins Gesetz aufzunehmen.

Die SVP erachtet eine landesweit einheitliche Definition des Notfalls als unerlässlich. Die CVP steht Listen aus föderalistischen Gründen offen gegenüber, jedoch nur sofern eine Definition der Notfallbehandlung im Gesetz verankert wird, die schweizweit für Klarheit sorgt. Die FDP fordert, dass die zu den Notfallbehandlungen zählenden Leistungen klar definiert werden. Die SAMW ist skeptisch bezüglich der Frage, ob es gelingen wird, dass der Begriff im Sinne einer unité de doctrine in der ganzen Schweiz Anwendung findet. Die FMH stimmt der Definition der Notfallbehandlung nur subsidiär zu, mit der Präzisierung, dass diese nur so ausgelegt werden kann, dass sie die Beistandspflichtsfälle von Art. 40 Bst. g des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) deckt.

4.7.3.2 Teilnehmende, die eine Definition ablehnen

Die GDK, AI, GL, GR, SO, TI, UR, ZG, ZH lehnen die vorgeschlagene Definition der Notfallbehandlung als praxisuntauglich ab. Sie bringt nicht mehr Rechtssicherheit als heute. Wollte man an den Listen säumiger Prämienzahlender festhalten, sollte im KVG definiert werden, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt abschliessend entscheidet, ob eine Notfallbehandlung vorliegt. Die Versicherer sollten diese Beurteilung nicht noch einmal prüfen müssen. BS bemängelt, dass die Formulierung zu unpräzise ist und den Leistungserbringern beim Entscheid, ob ein Notfall vorliegt oder nicht, keine Hilfe sein wird. Vielschichtige Streitfälle wären vorprogrammiert.

Die SP fordert die entschiedene Bekämpfung des Antrags der Kommissionsminderheit, mit dem die Möglichkeit noch bestünde, unter der Voraussetzung einer klareren Definition der