Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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4 Die wichtigsten Argumente1
4.1 Vorlage allgemein
Die meisten Teilnehmenden begrüssen, dass Handlungsbedarf erkannt wird.
GR, SO, ZH und die SODK schliessen sich vollumfänglich und die meisten Kantone weitgehend der Stellungnahme der GDK an.
Die CVP begrüsst die Stossrichtung der Vorlage.
Die SGHVR zweifelt am Sinn der Vorlage, da sie kaum mehr als ein Tropfen auf einen heissen Stein sei. Sie fragt, ob sich der damit verbundene Aufwand lohnt.
SH erkennt die im erläuternden Bericht dargelegte Einschätzung, die Vorlage könne entlastend für die Kantone wirken, nicht. Entlastungspotential dürfte auf den ersten Blick am ehesten die Änderung im Bereich der Verlustscheinbewirtschaftung haben. Dies ist jedoch nicht in allen Kantonen der Fall. Die vorgesehenen Änderungen sollen nicht als Entlastungen für die Kantone ausgewiesen werden.
TG ist befremdet, dass seine Standesinitiative dazu missbraucht wird, die Liste der säumigen Prämienzahler abzuschaffen.
4.2 Minderjährige schulden keine Prämien und Kostenbeteiligungen
4.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Alle Teilnehmenden begrüssen, dass die jungen Erwachsenen nicht mehr für Ausstände aus der Zeit ihrer Kindheit belangt werden können.
Die Betreibungsbeamten weisen darauf hin, dass die Betreibungsämter im Widerspruch zur geplanten Vorschrift eingereichte Betreibungsbegehren von Versicherern nicht werden zurückweisen dürfen, da ihnen keine entsprechende Prüfungsbefugnis zusteht.
EKKJ und Caritas beantragen, die neue Regelung ebenfalls auf volljährige junge Erwachsene anzuwenden, solange sie noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben und die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Viele Jugendliche sind auch nach der Volljährigkeit noch in Ausbildung und verfügen meist über kein oder nur ein geringes Einkommen. Die Eltern sind in diesen Fällen, soweit es ihnen zumutbar ist, noch zum Unterhalt verpflichtet (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
4.2.2 Bemerkungen zu Art. 3
Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) hält den Text der Erläuterungen «Volljährige Personen, die (…) urteilsunfähig sind, werden weiterhin von ihrer gesetzlichen Vertretung versichert» für missverständlich. Wenn die Person verbeiständet ist, zum Beispiel nach Art. 394 ZGB, kann der Vertretungsbeistand bei entsprechender Aufgabenbeschreibung den Vertrag im Namen der urteilsunfähigen Person abschliessen, aber nie in eigenem Namen.
1 Die Stellungnahmen werden in der Reihenfolge der Adressatenliste der Vernehmlassung angeführt : Kantone, in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und Wirtschaft, interessierte Kreise.