Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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BL weist darauf hin, dass er zwischen 2012 und 2017 mit Santésuisse vereinbart hatte, dass die beigetretenen Versicherer ihm ihre Verlustscheine zu 92 Prozent der Verlustscheinforderung abtreten konnten. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass mit dem kantonseigenen Inkasso kein ausreichender Ertrag generiert werden konnte. Die administrativen Kosten und das finanzielle Risiko würden sich durch die neuen gesetzlichen Vorgaben reduzieren.

Die GDK und 14 Kantone (AI, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SO, TG, UR, VS, ZH)

möchten zudem, dass der Kanton je Betreibung bestimmen kann, ob er sich den Verlustschein abtreten lässt.

BS möchte, dass diese Auskaufmöglichkeit von Einzelfällen bei der jährlichen Schlussabrechnung zwischen Versicherer und Kantonen wie auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt möglich sei. BS schlägt deshalb vor zu ergänzen:

„Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent einzelner oder aller Forderungen, die der Versicherer ihm nach Absatz 3 bekanntgegeben hat, so tritt der Versicherer ihm diese Forderungen ab. …“

4.5.4 Änderungsanträge der Versicherer und anderer für Absatz 5

Curafutura, Santésuisse, Groupe Mutuel, Ombudsstelle und SGV beantragen eine einheitliche schweizweite Regelung, damit alle Versicherten gleich behandelt werden. Eine optionale Regelung führt zu administrativen Zusatzkosten.

Santésuisse erklärt, falls die Kantone wählen können, müsse ihre Wahl für eine Mindestdauer gelten. Sollten die Kantone jährlich wechseln können, hätte dies einen noch grösseren administrativen Aufwand zur Folge.

Curafutura, Santésuisse, Groupe Mutuel und SGV beantragen zudem, den Prozentansatz für die Übernahme der Forderungen auf 92 Prozent anzusetzen.

Santésuisse erklärt, nur damit würden die Ertragsausfälle aus der Verlustscheinbewirtschaftung kompensiert. Denn ein Verlustschein besteht, nebst der Grundforderung, Betreibungskosten und Zinsen, noch aus Mahn- und Inkassokosten, die der Versicherer im Gegensatz zu heute ebenfalls verliert.

Curafutura beantragt, dass der Kanton dem Versicherer auch 85 Prozent der Mahngebühren vergütet. Nach geltendem Recht bestehe der Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Die Mahngebühren, die durchschnittlich ein Fünftel des Gesamtbetrags betragen, seien nicht eingeschlossen. Mahngebühren sind eine Aufwandentschädigung nach dem Verursacherprinzip. Ohne angemessene Mahngebühren müssten die Aufwände für das Inkasso mit einem Prämienzuschlag abgegolten werden, wodurch alle Versicherten, welche der Zahlungspflicht nachkommen, zusätzlich belastet würden.

Groupe Mutuel und SGV beantragen weiter, dass die Kantone alle Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren, übernehmen

Alternative Liste ZH und VUA schlagen vor, dass der Kanton die Ausstände zu 100 % übernimmt.

Triangel schlägt vor, dem Kanton zu verbieten, diese Entscheidung den Gemeinden zu überlassen. Zudem sollen Kantone, welche eine Liste säumiger Prämienzahlenden führen, verpflichtet werden Absatz 5 umzusetzen.