Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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7 Versicherte, Patientinnen und Patienten 5 1 -1
8 Leistungserbringer 54 6 28
9 Diverse 18 8 1220
Total 138 55 1570
Der Schweizerische Arbeitgeberverband, die Stiftung für Konsumentenschutz und Pharmalog haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Seitens der WEKO bestehen keine Bemerkungen.
Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmer (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang zu finden.
3 Übersicht
3.1 Minderjährige schulden keine Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 3, 5, 61a, 64, 64a Abs. 1bis und 7ter)
Alle Teilnehmenden begrüssen, dass junge Erwachsene nicht mehr für Ausstände aus der Zeit ihrer Kindheit belangt werden können. Dabei werden verschiedene Änderungen vorgeschlagen.
3.2 Begrenzung der Anzahl Betreibungen (Art. 64a Abs. 2)
3.2.1 Teilnehmende, die den Vorschlag, höchstens 4 Betreibungen jährlich zu erlau-
ben, begrüssen
Kantone (5): BL, BS, NE, TI, UR
Parteien (2): FDP, SVP
Diverse (5): KdSZ, CSP, Schuldenberatung, SGHVR, Betreibungsbeamte
3.2.2 Teilnehmende, die eine Begrenzung, aber auf höchstens 1-2 Betreibungen jähr-
lich, begrüssen
GDK, SKOS und Kantone (18): AG, AI, AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH
Parteien (2): Grüne, SP
Wirtschaft: SGB
Andere (4): FRC, Ombudsstelle, Alternative Liste ZH, VUA
3.2.3 Teilnehmende, die eine Begrenzung ablehnen
Versicherer : Santésuisse, Groupe Mutuel
Wirtschaft: SGV
Diverse : MFÄF