Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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281.1). Dies gilt auch für Forderungen der Krankenversicherer. Die bei einer Konkursbetreibung anfallenden Gebühren liegen bei mindestens 2000 Franken und betragen damit ein Mehrfaches der bei einer Betreibung auf Pfändung anfallenden Gebühren. Rund zwei Drittel der im Kanton Zürich durchgeführten Betreibungen auf Konkurs (total rund 2000 pro Jahr) entfallen auf Forderungen von Krankenversicherern gegen Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen. Um die Betreibungskosten für offene Forderungen der Krankenversicherer zu senken, sollte das SchKG in dem Sinne angepasst werden, dass die Forderungen von Krankenversicherern auch bei Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung eingetrieben werden können. Eine entsprechende Regelung besteht heute schon für eine Reihe von Forderungen, so für offene Steuern, Abgaben, Gebühren und insbesondere auch für Prämien der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Art. 43 SchKG). ZH regt deshalb an, Art. 43 SchKG wie folgt anzupassen:

«Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: […]

1ter. Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

Auch die Betreibungsbeamten regen an, dies zu überlegen.

5.4 Änderungen im Betreibungsverfahren

SP, Grüne, SGB schlagen vor, dass die Betreibungsämter die Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen und diesbezügliche Ausstände ins betreibungsrechtliche Existenzminimum einbeziehen.

Die Betreibungsbeamten erklären, dass die laufenden Krankenversicherungsprämien grundsätzlich zum Existenzminimum gehören. Bezahlt ein Schuldner seine laufenden Prämien aber nicht, können diese nicht von Vornherein ins Existenzminimum eingerechnet werden. Der Schuldner muss somit die Prämien Anfang Monat bezahlen und kann sich diese aus der eingegangenen Pfändungsquote zurückerstatten lassen. Leider nutzen zahlreiche Schuldner diese Möglichkeit nicht und die Krankenkassenprämien bleiben offen und zusätzlich entstehen neue Betreibungskosten im Zusammenhang mit der Einforderung dieser Prämien.

Dem könnte beispielsweise in der Weise abgeholfen werden, dass es den Krankenversicherungen erlaubt würde, insbesondere mit ihren laufenden Prämienforderungen an einer Pfändung analog Art. 111 SchKG ohne vorgängige Betreibung teilzunehmen.

5.5 Änderungsvorschläge für die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

AG schlägt vor, die Versicherer zu verpflichten, bei Erreichen der Volljährigkeit die Policen der Kinder von denjenigen der Eltern oder gesetzlichen Vertreter zu trennen.

BS schlägt vor, die Versicherer zu verpflichten, die Kinder und jungen Erwachsenen rechtzeitig über ihre Rechte zu informieren.

CSP-NE schlägt vor, die Kantone zu verpflichten, die jungen Erwachsenen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrer Volljährigkeit für das Bezahlen ihrer Prämien und Kostenbeteiligungen verantwortlich werden.

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

1 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 1bis Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;

2 periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20044;

3 Ansprüche auf Sicherheitsleistung.