Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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4.5.5 Weitere Vorschläge und Bemerkungen
TG stellt trotz anderslautender Bestimmungen (Art. 105b Abs. 1 KVV) immer wieder fest,
dass KVG- und VVG-Ausstände gleichzeitig betrieben und somit auch im gleichen Verlustschein aufgeführt werden. Auf seine Intervention hin erhält er von den Versicherern die Antwort, dass dies den Schuldnern entgegenkomme, da dadurch zusätzliche Betreibungskosten eingespart werden. Dem Kanton werde ja nur 85 Prozent der Positionen gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG in Rechnung gestellt. Mit Einführung der Bestimmung eines möglichen Gläubigerwechsels führt es jedoch zu Problemen, wenn auf einem Verlustschein gleichzeitig KVG- und VVG-Forderungen aufgeführt sind. Zumindest in den Erläuterungen sollte deshalb festgehalten werden, dass eine Betreibung von Prämien und Kostenbeteiligungen zwingend getrennt von weiteren Zahlungsausständen erfolgen muss. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob eine entsprechende Bestimmung im SchKG aufgenommen wird, damit die Betreibungsämter eine Rechtsgrundlage haben, nicht korrekte Betreibungsbegehren a priori zurückzuweisen.
TG erklärt, dass in einem Verlustschein immer auch interne Gebühren des Versicherers (Mahnspesen etc.) aufgeführt sind. Er geht davon aus, dass diese bei einem Gläubigerwechsel vom Kanton auch anteilsmässig bezahlt werden müssten. Auch deshalb soll der Ansatz bei 85 % bleiben. Alternativ wäre es möglich, im Gesetz klarzustellen, dass Gebühren der Versicherer nicht unter Art. 64a KVG fallen. TG würde diese Möglichkeit vorziehen, da sie Rechtssicherheit und -gleichheit unter den Versicherern brächte.
TG legt dar, dass die Kantone die Verlustscheinmeldungen gemäss Art. 105f Abs. 1 KVV innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals erhalten. Die Versicherer müssen den kantonalen Behörden bis zum 31. März die Schlussrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine und den dazugehörigen Revisionsbericht übermitteln. Muss der Kanton bei einem Gläubigerwechsel auch einen anteilsmässigen Betrag der internen Gebühren übernehmen, unterscheidet sich der Verrechnungsbetrag nach Absatz 4 vom Betrag nach Absatz
5. Es ist deshalb zwingend festzuhalten, in welchem Zeitraum ein Kanton entscheiden kann, ob ein Gläubigerwechsel stattfinden soll oder nicht.
TG schlägt vor zu ergänzen: Der Kanton kann den Versicherer bis spätestens 15. Februar des Folgejahres auffordern, ihm einzelne oder alle Forderungen, die der Versicherer ihm nach Absatz 3 bekanntgegeben hat, abzutreten. [...]“
Curafutura begrüsst, dass die Versicherten den Versicherer wechseln können, wenn der Kanton sich den Verlustschein abtreten lässt.
Curafutura, Santésuisse, Groupe Mutuel und SGV beantragen zudem, die Zahlungen aus Forderungsminderungen durch Prämienverbilligungen oder Korrekturen aus rückwirkenden Vertragsmutationen zu regeln.
VD schlägt gesetzestechnisch vor, die Absätze 4 und 5 unverändert zu lassen und einen neuen Absatz 5bis einzuführen.
4.6 Wechselverbot (Art. 64a Abs. 6)
4.6.1 Änderungsanträge für Absatz 6
Die GDK, mehrere Kantone, Santésuisse und weitere Teilnehmende begrüssen die vorgeschlagene Präzisierung (Forderung kann auch durch Angehörige und andere bezahlt werden). Mehrere von ihnen beantragen, das Wechselverbot bei nicht bezahlten Kinderprämien klarer zu umschreiben: die Eltern sollen den Versicherer nicht wechseln dürfen, wenn sie Prämien und Kostenbeteiligungen für das Kind schulden.