Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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Die KOKES fragt zudem, wer den Vertrag für urteilsunfähige Volljährige, die keine formelle gesetzliche Vertretung haben, abschliesse. Sie fragt, ob dann immer die Erwachsenenschutzbehörde anzugehen sei oder ob eine Lösung analog Art. 382 Abs. 32 ZGB geschaffen werden könnte.
4.2.3 Änderungsvorschläge zu Art. 5
TG beantragt zu ergänzen, dass der Prämienzuschlag solidarisch von den Eltern oder vom Vormund geschuldet ist.
Die KOKES erklärt, der Prämienzuschlag könne nicht vom Vormund geschuldet werden, er handle nie in eigenem Namen. Im Gesetzestext soll entsprechend klargestellt werden, dass die Haftung des Vormundes den Regeln des Art. 454 ZGB folgt (was zeige, dass er nicht persönlich hafte, sondern dass der Staat für ihn haftet).
4.2.4 Änderungsvorschläge zu Art. 61a und 64
TG und Curafutura beantragen, in Art. 61a Abs. 1, Art. 64 Abs. 1bis und Art. 64a Abs. 1bis zu ergänzen, dass die Prämien solidarisch von den Eltern oder vom Vormund geschuldet sind.
Santésuisse beantragt, dass die Eltern, die Verantwortung gemeinsam tragen. Sie sollen die Prämienschuld unter einander klären. Es ist nicht Aufgabe des Krankenversicherers, die vertraglichen Regeln und deren Einhaltung zwischen den Eltern zu prüfen.
Der SVR erklärt zum Vorentwurf, es werde nicht klar, gegenüber wem und in welchem (Vollstreckungs-)Stadium der vorgesehene Befreiungsbeweis erbracht werden kann. Er geht davon aus, dass bei getrenntlebenden Eltern für gewöhnlich geregelt ist, welcher Elternteil die Prämien bezahlt und dass dies in der Regel der obhutsberechtigte Elternteil ist, während der andere Elternteil Unterhaltbeiträge bezahlt. Er beantragt deshalb, dass die Prämien fü r das Kind bis zum Ende des Monats, in dem es volljährig wird, ausschliesslich von demjenigen Elternteil geschuldet sind, bei welchem das Kind behördlich gemeldet ist. Leben beide Eltern gemeinsam mit dem Kind im selben Haushalt, sollen die Prämien von seinen Eltern solidarisch geschuldet sein. Bei getrenntlebenden Eltern soll in der gerichtlichen Unterhaltsregelung von diesem Grundsatz abgewichen und festgelegt werden können, dass der jeweils andere Elternteil die Prämien für das Kind schuldet. Der entsprechende Entscheid ist dem Versicherer mitzuteilen. Damit wird vermieden, dass die Unterhaltsregelung durch die solidarische Haftung unterlaufen wird. Sonst müsste der unterhaltspflichtige Elternteil allenfalls doppelt bezahlen.
Die SGHVR befürwortet, dass die Eltern nach einer Scheidung nicht mehr solidarisch für die Krankenkassenprämien ihrer Kinder haften. Sie hätte hingegen Bedenken, wenn die Solidarität bereits mit dem Abschluss einer Trennungsvereinbarung dahinfiele.
Groupe Mutuel erklärt, die Prämienzahlungspflicht müsse auch für Kinder unter Vormundschaft geregelt werden.
4.2.5 Änderungsvorschläge zu Art. 64a Abs. 1bis
SGV, Curafutura, Groupe Mutuel, Santésuisse, Ombudsstelle beantragen, den Begriff « grundsätzlich » zu streichen. Ansonsten müssten Ausnahmen aufgeführt werden.
2 Art. 382 Abs. 3 ZGB lautet: Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.