Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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Notfallbehandlung Listen von säumigen Prämienzahlenden mit entsprechendem Leistungsaufschub zu führen. Die daraus resultierende restriktive Definition der Notfallbehandlungen könnte zu weiteren Tragödien führen.

Curafutura, santésuisse und Groupe Mutuel lehnen eine Definition der Notfallbehandlung ab. Curafutura erachtet die Definition des Notfalls als problematisch, und es besteht die Gefahr, dass in gewissen Fällen die medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet werden kann. Santésuisse legt dar, dass die Auslegung in Kantonen mit Listen folglich von Fall zu Fall dem zuständigen medizinischen Fachpersonal überlassen werden muss.

Caritas CH hat festgestellt, dass ihre Schuldenberatungen in gewissen Fällen die Erfahrung machen, dass der Arzt eine Behandlung als Notfall qualifiziert, jedoch die Krankenkasse dies verneint und die Leistung verweigert. Eine gesetzliche Definition des Begriffs «Notfalls» ändert daran nichts, da es auch dabei auf die Auslegung im konkreten Einzelfall ankommt. MFÄF befürworten Listen, damit die Versicherten nicht aus der Verantwortung genommen werden, lehnen aber eine Definition der Notfallbehandlung ab.

4.8 Art. 64a Abs. 7bis: Versicherung in einer Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers

4.8.1 Teilnehmende, die diesen Absatz begrüssen

Die GDK und 13 Kantone (AG, BE, BS, GL, GR, LU, NE, OW, SO, TI, UR, VD, ZH) begrüssen diese Ergänzung, wonach künftig säumige Prämienzahlende in einem Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers zu versichern sind. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass es ein Modell mit tieferer Prämie ist. Sie erachten es auch als sinnvoll, dass der Bundesrat Ausnahmen vorsehen und nähere Bestimmungen erlassen kann, weil sichergestellt werden muss, dass Chronischkranke und Menschen mit einer Behinderung keine Nachteile erfahren. BE regt an, der Bundesrat sollte gleichzeitig regeln, was passiert, wenn der Versicherer am Wohnort des Versicherten kein solches Modell anbietet. BL hält die geplante Änderung für sinnvoll. Insbesondere die Anpassung des Modells hin zu Hausarzt- und HMO-Modellen kann die Prämien wie auch die Gesundheitskosten reduzieren. FR und VS erachten es als sinnvoll, dass Ausnahmen vorgesehen werden, da das Verhalten von Versicherten, die gegen ihren Willen in ein Hausarzt-, HMO- oder Telemedizinmodell umgeteilt werden, nicht vorhersehbar ist.

Die FDP unterstützt den Antrag, da diese Versicherungsmodelle zur Kostendämpfung beitragen und in Bezug auf das Leistungsniveau mindestens gleichwertig sind. Eine Einschränkung der Wahlfreiheit ist ein vertretbarer Eingriff bei Versicherten, die ihre Prämien nicht zahlen. Die Einschränkung entfällt, sobald die Schuld beglichen wird. Die SVP begrüsst den Antrag ebenfalls.

Das CSP-NE hat grundsätzlich Verständnis für diese Massnahme. Die Versicherten müssen aber richtig informiert werden, damit ihnen die Erstattung von Leistungen nicht verweigert wird und sie sich nicht noch mehr verschulden. Triangel unterstützt die Kommissionsmeinung. Es ist sinnvoll, die säumigen Prämienzahlenden in einem günstigeren Versicherungsmodell zu versichern.

4.8.2 Teilnehmende, die diesen Absatz ablehnen

TG führt aus, dass es säumigen Versicherten bereits heute möglich ist, in ein günstigeres Versicherungsmodell zu wechseln. Diese Anpassung generiert einen administrativen Aufwand, der im Hinblick auf ein mögliches Sparpotenzial in keiner Weise gerechtfertigt ist. TG empfiehlt, diesen Absatz zu streichen.