Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten
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4.3 Anzahl Betreibungen begrenzen (Art. 64a Abs. 2)
4.3.1 Teilnehmende, die den Vorschlag, den Versicherern höchstens vier Betreibun-
gen gegen eine versicherte Person zu erlauben, begrüssen
Fünf Kantone (BL, BS, NE, TI, UR), FDP, SVP, KdSZ, CSP, Schuldenberatung, SGHVR, unterstützen den Vorschlag, die Betreibungen auf vier Mal jährlich zu begrenzen.
4.3.2 Teilnehmende, die den Vorschlag, die Anzahl Betreibungen zu begrenzen, be-
grüssen, aber auf höchstens zwei Betreibungen begrenzen möchten
GDK, 18 Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH), Grüne, SP, SGB, FRC, Ombudsstelle, SKOS, VUA, Alternative Liste ZH begrüssen, dass die Anzahl Betreibungen begrenzt wird. Die Versicherer sollen eine versicherte Person aber höchstens ein bis zwei Mal jährlich betreiben dürfen.
BE schlägt vor, auf die Person und nicht auf den Krankenversicherer zu begrenzen.
TG schlägt vor, pro Schuldner und pro Versicherer zu begrenzen. In Fällen, in denen ein Schuldner von mehreren Versicherern betrieben werden kann (z.B. wenn das Kind und die Eltern unterschiedliche Versicherer haben), kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner von sich aus geltend macht, dass er bereits von einem anderen Versicherer betrieben wurde. Die Ombudsstelle schlägt vor, nicht pro Person sondern pro Familie zu begrenzen.
4.3.3 Teilnehmende, die eine Begrenzung ablehnen
Santésuisse und Groupe Mutuel erklären, dass die meisten Versicherer die offenen Forderungen bereits heute zusammenfassen und vierteljährlich betreiben. Die Versicherer müssen die Betreibungskosten vorschiessen und in der Regel 15 Prozent der Verlustscheinforderung tragen. Deshalb haben sie ein Interesse, möglichst wenig Betreibungskosten zu verursachen. Die Vorschrift führt zudem bei den Versicherern zu administrativem Zusatzaufwand. Sie bedeutet einen unnötigen Eingriff in die Autonomie der Versicherer und ist abzulehnen.
Auch der SGV lehnt es ab, die Versicherer gegenüber anderen Gläubigeren zu benachteiligen. Die MFÄF befürchten, dass eine Begrenzung die Eigenverantwortung der Versicherten schwächt. Curafutura hat sich nicht geäussert.
4.3.4 Weitere Vorschläge und Bemerkungen
Mehrere Teilnehmende beantragen, auch die Kostenbeteiligung einzubeziehen.
SG begrüsst, dass die Kantone weiterhin verlangen können, dass die Versicherer ihnen die von einer Betreibung betroffenen Versicherten bekannt gibt. Damit kann der Kanton säumige Prämienzahlende im Sinn eines freiwilligen Fallmanagements frühzeitig kontaktieren und begleiten.
Die Grünen, die Ombudsstelle, Caritas, CSP und Schuldenberatung schlagen vor, die Gebühren der Versicherer zu begrenzen. Diese seien oft unverhältnismässig hoch.
Die Betreibungsbeamten weisen darauf hin, dass neben den Betreibungskosten auch die Mahnkosten der Versicherer anfallen. Wenn der Versicherer eine Inkassofirma beauftragt oder seine Forderung an eine solche abtritt, stellt diese zusätzliche Kosten in Rechnung.
TG beantragt, im ganzen Art. 64a den Terminus „versicherte Person“ in „Schuldnerin oder Schuldner“ zu ändern, um klarzustellen, dass minderjährige Kinder nicht betrieben werden dürfen.