Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 32 Seiten

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gelten, die «zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben» (Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG). Im Vordergrund steht die Ausstellung eines Verlustscheins. Um einen solchen zu erlangen, müssen die Versicherer das gesamte Betreibungsverfahren durchlaufen. Daraus ergeben sich hohe Gebühren von regelmässig 200 bis 300 Franken, die von den Versicherern vorgeschossen und von den Kantonen ebenfalls zu 85% vergütet werden müssen. Einen Verlustschein vorauszusetzen, ist dann nicht zweckmässig, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Zahlungsunfähigkeit einer Person steht mit genügender Sicherheit fest, wenn gegen sie in der jüngeren Vergangenheit ein Verlustschein erwirkt worden ist, aus dem sich ergibt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden ist (Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 SchKG).

In diesem Sinn sollen die Kantone offene Forderungen der Versicherer auch dann zu 85% abgelten, wenn der Versicherer nachweist, dass gegen die versicherte Person höchstens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung ein Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 SchKG ausgestellt worden ist. Zudem ist ergänzend zu regeln, dass ab Mitteilung des Versicherers an den Kanton kein Verzugszins mehr geschuldet ist. Denn auch bei Forderungen, die zu einem Verlustschein führen, endet die Zinspflicht ab Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149 Abs. 4 SchKG).

Auch die Betreibungsbeamten schlagen dies vor.

ZH regt somit folgende Ergänzung von Art. 64a Abs. 3 KVG an:

«Der Versicherer gibt der zuständigen kantonalen Behörde die betroffenen Versicherten sowie, pro Schuldner und Schuldnerin, den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse von höchstens 2 Prozent pro Jahr und Gebühren des Betreibungsverfahrens) bekannt,

a. die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben; oder

b. bei denen sich die Zahlungsunfähigkeit der versicherten Person aus einem Verlustschein gemäss Artikel 115 Absatz 1 SchKG ergibt, der höchstens sechs Monate vor Fälligkeit der Forderungen des Versicherers ausgestellt worden ist; die Zinspflicht der versicherten Person endet mit der Bekanntgabe der Forderung an den Kanton.

Er ersucht…..»

5.2 Prämienbelastung senken

SP und SGB weisen darauf hin, dass mehrere Kantone seit einigen Jahren die Prämien weniger verbilligen. Gemäss Monitoring des BAG zur Prämienverbilligung betrage die Prämienbelastung der Haushalte in mehreren Kantonen über 15 % des verfügbaren Einkommens. Zugleich haben die Beträge, welche die Kantone für unbezahlte Prämien bezahlen müssen, stark zugenommen. Deshalb sei es unerlässlich, ein Korrektiv einzurichten: die Prämienbelastung soll das verfügbare Einkommen höchstens um 10 Prozent übersteigen. Die von der SP eingereichte Prämien-Entlastungs-Initiative verlange dies.

5.3 Art. 434 SchKG ändern

ZH beantragt, die Betreibung auf Pfändung bei Inhaberinnen und Inhabern einer Einzelfirma zuzulassen: Inhaberinnen und Inhaber einer Einzelfirma unterstehen der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR

4 Art. 43 SchKG: Ausnahmen von der Konkursbetreibung