Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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desrat beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In der zugehörigen Verordnung17 hat der Bundesrat diese Kompetenz an das EFD delegiert. Diese Kompetenz des EFD wird neu im Gesetz festgelegt.
2.2 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
Absatz 1 entspricht dem Wortlaut des vorgeschlagenen Artikels 26 Absatz 1 DBG. Es gelten daher die Erläuterungen zu dieser Bestimmung unter Ziffer 2.1. Soweit der Text des DBG jenem des StHG entspricht, ist von einer identischen Bedeutung auszugehen18.
Die Kantone können - wie unter dem bisherigen Recht - die Fahrtkosten mit einem Maximalbetrag begrenzen.
Da auch die Pauschale für die Berufskosten unter kantonalem Recht gemäss Absatz 1bis alle Berufskosten umfasst, können die übrigen Berufskosten, bei Geltendmachung der effektiven Kosten, nicht mehr in Form einer Pauschale zum Abzug gebracht werden, sondern sind einzeln nachzuweisen.
Werden von der steuerpflichtigen Person die Abzüge gemäss Absatz 1 effektiv geltend gemacht, so entfällt auch für die direkte Bundessteuer die Anwendung der Pauschale gemäss Artikel 26 Absatz 2 DBG, da die Kosten bekannt sind.
Zu Absatz 1bissiehe analoge Erläuterungen zu Artikel 26 Absatz 2 DBG (Ziff. 2.1).
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die Zielsetzung der Reform besteht in einer aufkommensneutralen Lösung. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind von der Höhe der zukünftigen Pauschale für die Berufskosten abhängig. Die Höhe des pauschalen Abzugs soll in der Verordnung so festgelegt werden, dass diese Zielsetzung bestmöglich erreicht wird.
Anhand der Zahlen aus den Kantonen Bern, Basel-Landschaft und Solothurn aus dem Jahr 2018 läge ein pauschaler Abzug für die Berufskosten für die direkte Bundessteuer bei 5800 Franken, um eine aufkommensneutrale Wirkung zu erzielen. Die Höhe von 5800 Franken ergibt sich durch Rundung auf 100 Franken aus den mit der jeweiligen Zahl der unselbstständig Erwerbstätigen gewichteten Mittelwerten von 6000 Franken für Bern, 5449 Franken für Solothurn und 5305 Franken für Basel-Landschaft.
Eine aufkommensneutrale und gleichzeitig administrativ vereinfachende Wirkung setzt voraus, dass die Steuerpflichtigen die angebotene Pauschale bevorzugen und nur
17 SR 642.118 Verordnung über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement
18 Urteil 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 5.2 sowie ASA 75, 253 S. 256: Berufskosten eines Wochenaufenthalters