Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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ten via Internet ausgetauscht haben) geleistet haben, auf 24,6 Prozent der Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden erhöht. In den Jahren 2020 und 2021 ist dieser Anteil pandemiebedingt signifikant gestiegen: 2020 belief er sich auf 34,1 Prozent und 2021 auf 39,6 Prozent, was nahezu 1,8 Millionen Personen entspricht. Erst nach der Covid-19-Pandemie wird feststehen, ob auch nach 2020 und 2021 ein allgemeiner Trend zum mobilen Arbeiten oder zum Homeoffice verbleibt.
Allerdings ergibt sich aus den Zahlen ein Bild, dass die meisten Erwerbstätigen mobile Arbeit oder Arbeit im Homeoffice mit jener am Arbeitsplatz kombinieren, also nur teilweise zu Hause arbeiten.4 Für die Abzüge der Berufskosten nach dem heutigen Modell von gesonderten Abzügen für Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie übrige Berufskosten bedeutet dies für viele Personen eine Aufgliederung der Abzüge nach Arbeitstagen bzw. Arbeitsort.
1.2 Geltendes Recht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Berufskosten bei der Einkommenssteuer von Bund und Kantonen als Gewinnungskosten abziehen, sofern diese für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang damit stehen.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die von der Arbeitgeberin oder Dritten übernommen werden, oder der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Aufwand (Standesauslagen) sowie Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Lebenshaltungskosten).
Der Nachweis der entstandenen effektiven Kosten ist durch die steuerpflichtige Person zu erbringen (Mitwirkungspflicht). In der Praxis wird aus verwaltungsökonomischen Gründen teilweise auf diesen Nachweis der angefallenen Kosten verzichtet (z. B. bei Kosten für auswärtige Verpflegung, für welche das Gesetz Pauschalansätze vorsieht und den Nachweis höherer Kosten ausschliesst).
1.2.1 Direkte Bundessteuer
Für die direkte Bundessteuer werden gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) folgende zur Einkommenserzielung notwendige Aufwendungen steuerlich berücksichtigt (Art. 26 DBG und Berufskostenverordnung):
• die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Ziff. 1.3.1);
• die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und für Schicht- oder
Nachtarbeit (Ziff. 1.3.2);
4 www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/informationsgesellschaft/gesamtindikatoren/volkswirtschaft/teleheimarbeit.html